Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Verteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist § 34 Abs. 1 EStG nicht anwendbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden einem Arbeitnehmer aufgrund einer einheitlichen Vereinbarung bei dem Eintritt in einen unbezahlten Übergangsurlaub und bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach weiteren 3 Jahren jeweils Abfindungen gewährt, so liegt eine einheitliche Entschädigungsleistung des Arbeitgebers für entgehende Einnahmen vor, die indessen wegen der fehlenden Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nicht ermäßigt zu besteuern ist.

2. Ob die Schlusszahlung i. S. d. der neueren BFH-Rspr. ergänzend aus Gründen sozialer Fürsorge erbracht worden ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn die in einem früheren Jahr zugeflossene, ggf. tarifbegünstigte Hauptzahlung nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen XI R 16/02)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin war bis zum 31. März 1994 nichtselbstständig bei der „A-Firma” tätig.

Unter dem 29. Dezember 1993 hatte die Klägerin mit der „A-Firma” eine Vereinbarung über einen Übergangsurlaub in Verbindung mit anschließender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwecks Frühpensionierung („Übergangsurlaub und Aufhebungsvertrag”) geschlossen. Danach erhielt die Klägerin ab dem 1. April 1994 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unter Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Gesamtversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -VBL- einen unbezahlten Übergangsurlaub. Gleichzeitig wurde das zwischen der Klägerin und der „A-Firma” bestehende Arbeitsverhältnis angesichts „der schwierigen wirtschaftlichen Lage bei der „A-Firma"” im unmittelbaren Anschluss an den Übergangsurlaub mit dem Ziel vorgezogener Versorgung wegen Arbeitslosigkeit mit Ablauf des 8. Juli 1997 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.

Im Hinblick darauf sollte die Klägerin bis zum 31. März 1994 als „finanzielle Hilfe für die berufliche oder private Umorientierung” eine Einmalzahlung in Höhe von 104.516,- DM und „aus Anlass der vereinbarten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwecks Frühpensionierung” desweiteren „als Ausgleich für die materiellen und immateriellen Folgen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses” bis zum 31. März 1997 einen Abfindung von 75.800,- DM erhalten.

Der in der Steuererklärung 1994 ausgewiesene Betrag von 104.516,- DM wurde als ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegt.

In der Steuererklärung 1997 wies die Klägerin dementsprechend nach Abzug des Freibetrages 39.800,- DM als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn aus. Mit Bescheid vom 4. November 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1997 auf 27.277,- DM fest und versagte dabei bezüglich des vorgenannten Betrages die Tarifbegünstigung nach § 34 Einkommensteuergesetz - EStG - unter Hinweis darauf, dass sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume (1994 und 1997) verteile.

Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 26. November 1998 Einspruch ein und überreichten die Kopie einer „Modellbeschreibung” sowie eine Auskunft des Finanzamtes für Körperschaften „B”, auf die Bezug genommen wird.

Zur Begründung machten sie geltend, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Teilzahlungen einer Abfindung, sondern um zwei selbstständige Zahlungen handele, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhten. Die erste Zahlung sei als Umorientierungshilfe bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden. Nur die zweite Zahlung sei als Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu betrachten und mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Die Umorientierungshilfe sei in Abgrenzung zu der später geleisteten Abfindungszahlung auf eine unterschiedliche vertragliche Rechtsgrundlage zurückzuführen. Während die Umorientierungshilfe als Entschädigung für die betrieblich veranlasste Hinnahme eines Sonderurlaubs geleistet werde, habe die Abfindungszahlung im Jahre 1997 ihren Grund allein in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Hinnahme eines betrieblich bedingten Übergangsurlaubs gegen Zahlung einer Umorientierungshilfe stelle - anders als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst - zivil- wie auch arbeitsrechtlich eine Modifizierung des bestehenden Arbeitsvertrages dar. So sei die Klägerin während des Übergangsurlaubs weiterhin zum Stillschweigen bezüglich zu ihrer Kenntnis gelangter geschäftlicher Angelegenheiten verpflichtet gewesen und im Hinblick auf die VBL-Gesamtversorgung anwartschaftsberechtigt geblieben. Demgegenüber basiere die Abfindungszahlung nicht auf einer Modifizierung des im übrigen fortwirkenden Arbeitsverhältnisses, so wie es bei der Umorientierungshilfe der Fall sei. Da die Leistungen getrennt zu beurteilen seien, sei auch dem Erfordernis der Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum Genüge g...

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