Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitunternehmerschaft des Nießbrauchbestellers an einem KG-Anteil

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Mitunternehmerinitiative des Nießbrauchbestellers an einem KG-Anteil ist zu verneinen, wenn dieser seine Gesellschafterstellung vollständig an den Nießbraucher verloren hat.

2. Eine in dem Treuhandvertrag zwischen Nießbrauchbesteller und Nießbraucher vorgesehene Schadensersatzpflicht des Nießbrauchers führt zu keinem unmittelbar durchsetzbaren Mitwirkungsrecht des Nießbrauchbestellers an der KG.

3. Kann der Treugeber aufgrund der getroffenen Absprachen das Treuhandverhältnis nicht beherrschen, so besteht kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO. Gegen eine beherrschende Stellung des Treugebers spricht es, wenn der Treuhänder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB §§ 164, 166, 233; BGB § 716 Abs. 1

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1996 vom 23. Februar 2006 wird eine steuerliche Mitunternehmerschaft der – A – GmbH & Co KG bestehend aus der – C – GmbH, der – X – Ltd. und Frau – Y – festgestellt, wobei die (negativen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Frau – Y – DM – 189.821,– betragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als EUR 1.500,– hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu EUR 1.500,–, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) stellt … her. Im Streitjahr stellten sich die Beteiligungsverhältnisse an ihr wie folgt dar:

Komplementärin:

Fa. – C – GmbH mit Geschäftsanteil i.H. von 0%

Kommanditisten:

Fa.  – X – mit Geschäftsanteil

i.H. von 80% und

Frau – Y – mit Geschäftsanteil i.H. von 20%.

Der „Kommanditgesellschaftsvertrag” der Klin vom 29. Februar 1988 (nachfolgend: GV) enthält in §§ 5 Ziff. 1 und 3 zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis folgende Regelungen:

  1. „Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin. …
  2. Die Gesellschafterversammlung kann bindend Beschluß fassen über eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin in ihrer Tätigkeit für die KG. Weiter kann sie Beschluß fassen über die Änderung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik. Daneben bedarf die persönlich haftende Gesellschafterin zu allen Maßnahmen, mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Im Hinblick auf diese Regelung entfällt das Widerspruchsrecht der Kommanditisten aus § 164 HGB.

    Der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter bedürfen insbesondere (außer bei Gefahr im Verzuge, § 115 Abs. 2 HGB – Hinweis des Gerichts: es folgt eine Aufzählung von zustimmungspflichtigen Geschäften):

    a)…

    n)….”

Zur Gewinn- und Verlustbeteiligung der Kommanditisten sieht § 9 Ziff. 2 GV vor:

„An dem nach Abzug vorstehender Vergütungen verbleibenden Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres sind die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Kapitalkonto I, § 3 Ziff. 2) beteiligt. Die im Verhältnis der Gesellschafter zueinander geltende Beteiligung der Kommanditisten an einem Verlust begründet keine Nachschußpflicht der Kommanditisten und ändert nichts an der Beschränkung ihrer Haftung auf die Kommanditeinlagen.”

Zur Gewinnverwendung regelt § 10 Abs. 2 GV unter der Überschrift „Kommanditisten”:

  1. „Der im Jahresabschluß festgestellte Kommanditistengewinn (§ 9 Ziff. 2) wird vorrangig zum Ausgleich vorausgegangener Verluste (vgl. Verlustkonten, § 3 Ziff. 3 a) verwendet, so daß hierauf auch keine Steuerquote (vgl. b) zur Entnahme frei ist. …
  2. Von dem nach einer Verlusttragung verbleibenden Gewinn (einheitlicher Satz auf alle Kommanditeinlagen) erhalten alle Kommanditisten eine prozentual einheitliche Entnahmeberechtigung.

    60% dieser Gewinne werden den Kommanditisten auf ihre Kapitalkonten III zur Entnahme gutgeschrieben…

    Hinsichtlich des verbleibenden Gewinns entscheidet die Gesellschaftsversammlung über eine etwaige weitere Gutschrift auf dem Kapitalkonten III zwecks Entnahme. Der danach verbleibende Gewinn wird dem Kapitalkonto II (Rücklage, § 3 Ziff. 3 b) zugeführt.”

Wegen des weiteren Inhalts des GV wird auf die S. 50 ff. (Finanzamts-[FA]-Akten, Vertragsakte, Fach ...

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