Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1982, Gewerbesteuer-Meßbetrag 1982 und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1982 und 31.03.1983

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.06.1997; Aktenzeichen I R 14/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (VGA).

Die Klägerin ist von den damaligen … mit Vertrag vom 1. Dezember 1980 unter der Bezeichnung … gegründet worden. Gegenstand des klägerischen Unternehmens war die Finanzberatung, die Vermittlung von Kapital- und Vermögens anlagen, Bausparverträgen, Versicherungen und Finanzierungen sowie Immobilienvermittlung und Baubetreuung.

Am Stammkapital der Klägerin von – im streitigen Zeitraum – 20.000 DM waren … mit 9.800 DM und … mit 10.200 DM beteiligt … ist zum 3. Januar 1983 als Gesellschafterin aus der Klägerin ausgeschieden … hielt fortan 100 v. H. der Anteile. Beide … waren im streitigen Zeitraum zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt.

Am 1. September 1982 beauftragte die Grundkreditbank … die Klägerin aufgrund eines „Makler-Alleinauftrags” mit der Vermittlung des Verkaufs des Bürohauses … Zum Abschluß dieses Vertrages kam es, nachdem die Bank seit längerer Zeit vergeblich versucht hatte, das Gebäude für insgesamt 2.400.000 DM zu verkaufen. Der geschäftliche Kontakt zwischen der Bank und der Klägerin ergab sich dadurch, daß … sich zunächst persönlich an die … gewandt hatte, weil er interessiert war, Teilbereiche des Bürogebäudes zu mieten.

Mit dem auf drei Monate befristeten Verkaufsauftrag vom 1. September 1982 gestattete die … der Klägerin, die „Einzelpreise für die fünf verschiedenen Büroetagen nach eigenem Belieben festzusetzen” und erklärte, daß sie lediglich einen Anspruch auf den vereinbarten Gesamtpreis von 2.300.000 DM habe. Die Vereinbarung enthält keine Regelungen über eine Vergütung seitens der … an die Klägerin. Ebenso blieb vertraglich unerwähnt, wem ein evtl. den Festpreis von 2.300.000 DM übersteigender Mehrerlös zustehen sollte. Der Klägerin war die Möglichkeit eingeräumt, einen Teil der Bürofläche selbst zu Eigentum zu erwerben. Auf den weiteren Inhalt des Vertrags wird Bezug genommen.

Am 30. Dezember 1982 wurden durch Vermittlung der Klägerin über das fragliche Grundstück folgende Kaufverträge notariell beurkundet:

Nr.

Größe in am

Erwerber

Preis/DM

Preis DM pro qm

Büro

V

142,50

Jürgen Weißer

450.000,–

3.157.89

Büro

IX

141,77

Rolf Brand

450.000,–

3.174,16

Büro

XII

141,77

Ruth Mutschler

450.000,–

3.174,16

Büro

XV

141.77

Dr. P. Bätke

450.000,–

3.174,16

567,81

Büro

XVI

142,48

Dr. Petra

Kleiner

Wohnflächen-

Dr. Petra

500.000,–

1.704,10

einheiten

43–46

150,93

Kleiner

861.22

Die Klägerin erhielt für ihre Vermittlungsleistungen von den Erwerbern – mit Ausnahme von … – eine Provision i.H.v. 3 v.H. zuzüglich Mehrwertsteuer.

Aufgrund einer im September 1986 durchgeführten Außenprüfung (vgl. Bericht vom 4. Januar 1988) ermittelte der Prüfer für die von … erworbenen Räumlichkeiten einen Verkehrswert von 740.000 DM (s. Prüfungsbericht, Tz. 28). Dieser Betrag setzt wie folgt zusammen:

DM

Büroraum (XVI)

450.000,–

abzüglich Abschlag wegen fehlender Türen und Zargen in Höhe von –

30.000,–

420.000,–

Wohnflächeneinheiten (43–46)

320.000,–

Der Wertansatz wurde ermittelt durch die Bewertungsstelle des FA nach Rücksprache mit dem Gutachterausschuß der Stadt Freiburg

740.000,–

In Höhe der Differenz von 240.000 DM zwischen dem tatsächlich von … gezahlten Preis (= 500.000 DM) und dem Verkehrswert (= 740.000 DM) sah der Prüfer eine VGA der Klägerin an P. K. Dem folgte der Beklagte (Finanzamt – FA –) mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden

  • vom 1. September 1988 über Körperschaftsteuer 1982 und über gesonderte Feststellung gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zum 31.12.1982 und zum 31.03.1983
  • vom 5. Oktober 1988 über Gewerbesteuer-Meßbetrag 1982.

Die dagegen rechtzeitig erhobenen Einsprüche wurden mit Entscheidung vom 8. April 1991 zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin wie folgt: Auszugehen sei davon, daß es der Klägerin erst nach Ablauf der von der … gesetzten Frist – im Dezember 1982 – gelungen sei, Interessenten zum Erwerb des fraglichen Objekts zu bewegen. Die Klägerin habe der … also erst zu einem Zeitpunkt Kaufinteressenten nachgewiesen, zu dem sie nicht mehr die geschützte Rechtsposition eines Alleinauftragnehmers hatte.

Zu Unrecht vertrete das FA die Auffassung, die Klägerin habe zugunsten der Gesellschafterin … auf eine Gewinnchance verzichtet und ihr dadurch einen Vorteil zugewendet. Dem stehe schon entgegen, daß die Klägerin weder rechtlich noch wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, die fraglichen Büro- und Wohnungseinheiten selbst zu erwerben. Weder habe für die Klägerin mangels notarieller Beurkundung ein rechtlich wirksamer Anspruch gegen die … auf Erwerb der Immobilien bestanden noch sei sie nach Zwecksetzung ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge