Die Fachanwaltschaft für Familienrecht als eine der Auswirkungen der Bastille-Beschlüsse des BVerfG vom 14.7.1987

I. Einleitung

In diesen Wochen gibt es viele Veranstaltungen und Veröffentlichungen, die an die Aufhebung der früheren "Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts (RichtlRA)" durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts[2] vom 14.7.1987, also von vor 25 Jahren, erinnern.[3] Damals wurde der Mythos des Sturms auf die Bastille (am 14.7.1789) von der Anwaltschaft kurzerhand adaptiert und auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts übertragen, was zu mehr als nur einem "geflügelten Wort" geführt hat. Bis heute werden die 1987er Beschlüsse als "Urknall"[4] für das moderne Berufsrecht der Rechtsanwälte empfunden.

Die Beschlüsse mündeten – viel später – in das "Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte" vom 2.9.1994,[5] durch das der Gesetzgeber auftragsgemäß ein neues anwaltliches Berufsrecht schuf. Die "neue" BRAO sah und sieht in den §§ 191a ff. die Einrichtung einer Satzungsversammlung vor, deren Aufgabe es gem. § 191a Abs. 2 BRAO ist, "als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59b" zu erlassen. In Erfüllung dieser Aufgabenzuweisung schuf die Satzungsversammlung – wiederum nach einiger Vorlaufzeit – die anwaltliche Berufsordnung (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO).

Am 11.3.1997, also vor fast 16 Jahren, traten nach eineinhalbjähriger Beratung in der Satzungsversammlung (die 1. Sitzung der Ersten Satzungsversammlung fand am 13.10.1995 statt) Berufsordnung und Fachanwaltsordnung schließlich in Kraft.[6] Zeitgleich mit der FAO wurden auch die Fachanwaltschaften für Familienrecht und Strafrecht aus der Taufe gehoben, die sich zu den bis dahin existierenden Fachanwaltschaften für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht gesellten.[7]

Die Fachanwaltschaft für das Familienrecht war aus Sicht Vieler ein lange ersehntes Wunschkind, das von Anfang an recht proper daherkam und im Laufe der Jahre prächtig gedieh.

Die gesetzlichen Grundlagen für die FAO und alle Fachanwaltschaften finden sich in § 43c BRAO, der die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen in ihren Grundzügen normiert, und in dem bereits erwähnten § 59b Abs. 2 BRAO, der die Kompetenz der Satzungsversammlung zur Regelung der besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen einer Fachanwaltsbezeichnung festschreibt.[8]

[2] BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 = AnwBl. 1987, 598 = BRAK-Mitt. 1988, 54; BVerfGE 76, 196 = NJW 1988, 194 = AnwBl. 1987, 603 = BRAK-Mitt. 1988, 58.
[3] Gaier, BRAK-Mitt. 2012, 142; Singer, BRAK-Mitt. 2012, 145; Fiebig, BRAK-Magazin, 4; vgl. auch schon Offermann-Burckart, Festschrift 65 Jahre Rechtsanwaltskammer Freiburg, S. 133.
[4] Singer, BRAK-Mitt. 2012, 145.
[5] BGBl 1994 I S. 2278 ff.
[6] Das wirksame Inkrafttreten der FAO am 11.3.1997 wurde teilweise in Zweifel gezogen, weil das Bundesjustizministerium den in der ursprünglichen Fassung enthaltenen § 15, der die Anwendung von Teilen der Fachanwaltsordnung auf Rechtsanwälte aus anderen Staaten und Rechtsbeistände regelte, als rechtswidrig ansah und seine Aufhebung verfügte. Vgl. zum Meinungsstreit Hartung, AnwBl. 1997, 65, und Römermann, NJW 1998, 2249. Durch die – ordnungsgemäße – Ausfertigung und Bekanntmachung einer neuen Fassung der FAO am 22.3.1999 in den BRAK-Mitt. 1999, 121 ff., wurde der Meinungsstreit hinfällig. Vgl. insofern Busse, NJW 1999, 3017, 3018.
[7] Vgl. zu der länger zurückliegenden Geschichte der Fachanwaltschaften ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl. 2012, Rn 3 ff.
[8] Vgl. hierzu näher Offermann-Burckart, a.a.O., Rn 20 ff.

II. Die Geburt des Fachanwalts für Familienrecht

Zu Beginn der Ersten Satzungsversammlung war die Schaffung einer Fachanwaltschaft für Familienrecht (und einer Fachanwaltschaft für Strafrecht) bzw. die Schaffung weiterer Fachanwaltschaften überhaupt nicht unumstritten.

1. Die Grundsatzfrage

Rechtsanwalt Dr. Stobbe aus dem Kammerbezirk Celle beantragte in der 1. Sitzung der Ersten Satzungsversammlung am 13.10.1995 u.a., die Satzungsversammlung möge noch am selben Vormittag beschließen, ob die bestehenden Fachanwaltschaften um Fachanwaltschaften für Familien- und/oder Strafrecht erweitert werden sollten.[9] Auch wenn sich im Protokoll der Sitzung keine einzelnen Wortbeiträge hierzu finden, lässt sich der Vielzahl der niedergeschriebenen Argumente gegen (17) und für (12) die Einführung der Fachanwaltsbezeichnungen für Familienrecht und für Strafrecht[10] entnehmen, dass eine hitzige Debatte geführt worden sein muss. Zeitzeugen bestätigen dies.

Dass das Familienrecht zusammen mit dem Strafrecht schon zu Beginn der Legislaturperiode der Ersten Satzungsversammlung als Erweiterungskandidat im Gespräch war, hing vor allem damit zusammen, dass es für beide Gebiete zwar – anders als für die vier "alten" Fachanwaltschaften – keine eigenständigen Gerichtsbarkeiten, aber immerhin eigene Fachgerichte mit besonderen Verfahrensordnunge...

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