Im Kern besteht das deutsche System des nachehelichen Unterhalts bekanntlich aus insgesamt sieben Unterhaltstatbeständen, in denen einzelne Konstellationen von der Kinderbetreuung über Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit bis hin zu Aus- und Fortbildung, Aufstockung sowie Billigkeit umschrieben sind, bei deren Vorliegen es einem geschiedenen Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, selbst für seinen Lebensbedarf zu sorgen. Dadurch, dass verschiedene Unterhaltstatbestände in ihrer zeitlichen Abfolge kombiniert werden können, wird Unterhalt als eheliche Lebensstandardgarantie sehr großzügig und grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gewährt; der Unterhalt ist prinzipiell als "Vollversorgung" ausgestattet, orientiert am Maß der ehelichen Lebensverhältnisse unter Einschluss einer angemessenen Absicherung gegen Krankheit, Alter und Pflegebedürftigkeit.[19] Dieses hohe Niveau wird allerdings zunehmend infrage gestellt: Zunächst durch die Härtegründe nach § 1579 BGB, die einen teilweisen oder vollständigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen können[20] und seit der Unterhaltsrechtsreform von Januar 2008 durch die deutlich stärker akzentuierte Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch der Höhe nach herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen (§ 1578b BGB).

[19] Vgl. Schwab, FamRZ 1997, 522 (523 ff.).
[20] Vgl. ausf. Schnitzler, in Schnitzler (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht (3. Aufl. 2010), § 9 Rn 128 ff.; Schnitzler, FF 2011, 290 ff.

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