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Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen Entscheidungen der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich (VA) für das Jahr 2017 dar und knüpft an den Beitrag in FF 2017, 293 ff. an.[1]

[1] Er berücksichtigt die bis zum 31. Mai veröffentlichte Rechtsprechung.

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Insbesondere die Entscheidungen des BGH zur externen Teilung fondsgebundener Anrechte[2] und zur Frage des Ausgleichswertes bei der VBL[3] haben bisher streitige Punkte geklärt. Auch die Entscheidung des BGH[4], dass die durch den Versorgungsausgleich verursachte Kürzung der Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Vergangenheit rechtswidrig zu hoch vorgenommen wurde, verdient besondere Beachtung.

[2] BGH FamRZ 2017, 1655.
[3] BGH FamRZ 2017, 863.

I. Auszugleichende Anrechte (§§ 1, 2 VersAusglG)

Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Falle des teilweisen Ruhens nach § 56 Abs. 1 und Abs. 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich. Nach BGH ist das Ruhen allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich teilhat.[5]

Im Versorgungsausgleich auszugleichen sind Anrechte, die durch Arbeit oder (eigenes) Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten wurden. Insofern unterliegen dem Versorgungsausgleich auch solche Anrechte, die aufgrund Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte gemäß § 119 Abs. 1 SGB X erworben wurden.[6]

Der BGH hat damit auch solche Anrechte dem Versorgungsausgleich unterzogen, deren Ehezeitanteil vollständig auf der Beitragszahlung durch einen Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall resultieren. Da es sich um einen Schadenersatzanspruch handele, der zum Vermögen des verpflichteten Ehemanns gehöre, sei dieser auszugleichen. Die aufgrund des Anspruchsübergangs geleistete Direktzahlung ändere hieran nichts. Der Anspruchsübergang solle lediglich sicherstellen, dass der geleistete Schadenersatz auch zweckgerichtet eingesetzt werde.

Eine sog. Kinderrentenversicherung unterliegt dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn sie die wirtschaftliche Absicherung des Kindes ab Erreichen eines vertraglich festgelegten Alters vorsieht und nicht der Sicherung eines Ehegatten für den Fall des Alters bzw. der Invalidität dient.[7] Dies ist dann der Fall, wenn der von einem Ehegatten als Versicherungsnehmer abgeschlossene Vertrag eine Leistung an ein gemeinsames Kind wahlweise in Form einer laufenden Rente oder eines Kapitals vorsieht, jedoch der Versicherungsnehmer als widerruflicher Bezugsberechtigter berücksichtigt wurde. Nur für den Fall des unwiderruflichen Bezugsrechtes ist eine solche Versicherung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Gepfändete und zur Einziehung übertragene Anrechte unterliegen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Ihre Übertragung erfolgt mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen.[8]

Es ist dabei darauf zu achten, dass bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs eines solchen gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Anrechts das Familiengericht angehalten wird, sowohl die Rechtsstellung des Ehegatten, zu dessen Gunsten die Teilung erfolgt, als auch die Rechtsstellung des Pfändungsgläubigers zu berücksichtigten. Nach OLG Karlsruhe[9] können im Fall des schuldrechtlichen Ausgleichs beiderseitige Anrechte entgegen § 1 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG miteinander saldiert werden, da die jeweiligen Ansprüche auf einer bereits bezogenen Versorgungsleistung beruhen, mithin gleichartig und somit auch aufrechenbar sind. Eine solche Verrechnung ist zudem verfahrensökonomisch und auch zweckmäßig.[10]

Werden vorehelich erworbene Anrechte aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in einen während der Ehezeit abgeschlossenen, den vorherigen Vertrag ablösenden neuen ebenfalls zertifizierten Altersvorsorgevertrag unmittelbar übertragen, ist es nach OLG Bamberg[11] gerechtfertigt, den vormaligen und den nachfolgenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag als eine einheitliche Versorgung und damit die sich daraus ergebenden Anrechte als ein einheitliches Anrecht i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG anzusehen. Damit ist für den Ausgleich das bereits zu Beginn der Ehezeit bestehende Kapital aus dem ersten Altersvorsorgevertrag von dem zur Ehezeit bestehenden Deckungskapital des zweiten Vertrages abzuziehen.

Der BGH[12] hat nunmehr entschieden, dass die durch den Versorgungsausgleich verursachte Kürzung der Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes über viele Jahre hinweg rechtswidrig zu hoch vorgenommen wurde. Danach ist der versorgungsausgleichsbedingte Kürzungsbetrag bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger in Folge eines analogen Quasisplittings nach altem Versorgungsausgleichsrecht nicht im Wege der Rückrechnungsmethode, sonder...

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