§ 28 VersAusglG, der den Ausgleich für Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität regelt, ist auf betriebliche Invaliditätsversorgungen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.[69]

§ 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG dient dem Zweck, den Versorgungsträger vor doppelter Inanspruchnahme für den Fall zu schützen, dass beide Eheleute bei Rechtskraft der Entscheidung bereits rentenleistungsberechtigt sind. Für eine Übergangszeit kann der Versorgungsträger die ungekürzten Renten noch an den Ausgleichsverpflichteten auszahlen, ohne Regressansprüchen des Ausgleichsberechtigten ausgesetzt zu sein. Die Übergangszeit endet gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich und dem Zeitpunkt der Kenntnis des Versorgungsträgers von der Rechtskraft dieser Entscheidung. In diesem Zeitraum ist der Ausgleichsverpflichtete Bereicherungsansprüchen nach §§ 812 ff. BGB ausgesetzt. Das OLG Koblenz[70] geht davon aus, dass für den Zeitraum der Zustellung des Scheidungsantrags und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ein solcher Bereicherungsanspruch nicht besteht.[71] Nach BGH[72] schützt § 30 VersAusglG den Versorgungsträger grundsätzlich auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet. Diese Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt.

Der überlebende Ehegatte hat im Fall des Todes des anderen Ehegatten, vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, seinen Anspruch gegen die Erben geltend zu machen (§ 31 Abs. 1 VersAusglG). In diesen Fällen ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen, damit der überlebende ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht besser gestellt wird aufgrund des Todes des anderen Ehegatten. Das Familiengericht hat nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden, wenn mehrere Anrechte vorhanden sind (§ 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Nach BGH[73] sind in diese Bilanz auch lediglich geringfügige Anrechte i.S.v. § 18 Abs. 2 VersAusglG mit einzubeziehen. Da sie lediglich als Rechnungsposten im Rahmen der Bilanzierung einzustellen sind, bleiben auch die Teilungskosten unberücksichtigt.

Nach OLG Frankfurt[74] ist bei Tod eines Ehegatten (§ 31 Abs. 1 VersAusglG) der Wertausgleich auch dann durchzuführen, wenn es sich im Wesentlichen um umlagefinanzierte sowie rückstellungsfinanzierte Anrechte handelt. Dies gilt in Bezug auf die rückstellungsfinanzierten Anrechte insbesondere dann, wenn das auszugleichende Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht.

Nach OLG Bamberg[75] ist bei der gemäß § 31 VersAusglG durchzuführenden Gesamtsaldierung die Einstellung der korrespondierenden Kapitalwerte ohne eine Angleichung hinsichtlich der Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) für die Zeit des Ehezeitendes bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich gerechtfertigt.

[69] BGH FamRZ 2017, 1749 m. Anm. Borth, S. 1752.
[70] OLG Koblenz FamRZ 2017, 517.
[71] A.A. OLG Dresden FamRZ 2014, 1204, m. abl. Anm. Borth.
[72] BGH FamRZ 2017, 1919, m. Anm. Siede, S. 1921.
[73] BGH FamRZ 2017, 1303; BGH FamRZ 2017, 960; OLG Oldenburg FamRZ 2017, 517.
[74] OLG Frankfurt FamRZ 2018, 179.
[75] OLG Bamberg FamRZ 2018, 182.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge