Nach § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über die Regelung des Versorgungsausgleichs nur dann einer notariellen Beurkundung, wenn diese vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird. Erfolgt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG durch privatschriftliche Vereinbarung, ist diese daher wirksam.[23] Der vollständige Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Ehevertrages führt im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht schon deshalb zur Sittenwidrigkeit, weil einer der beiden Ehegatten vor der Eheschließung keine ausreichenden Versorgungsanrechte erwerben konnte, da die unzureichende Altersversorgung insoweit nicht durch die Ehe bedingt ist.[24]
Nach OLG Bremen[25] ist eine Vertragsanpassung nach §§ 242, 313 BGB vorzunehmen, wenn die ehevertragliche Vereinbarung der Ausübungskontrolle nicht standhält, da bei der Ehefrau ehebedingte Versorgungsnachteile eingetreten sind. In einem solchen Fall ist der Nachteil der Ehefrau dadurch auszugleichen, dass zulasten der ehezeitbezogenen Anrechte des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Wertausgleich durch Übertragung von Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau in der Höhe vorgenommen wird, wie sie Entgeltpunkte bei Fortsetzung einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst hätte erzielen können (sog. hypothetischer Versorgungserwerb).
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