Der Zeitpunkt der Bewertung eines Anrechts ist das Ende der Ehezeit. Allerdings dürfen rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach dem Ehezeitende eingetreten sind, ausnahmsweise Berücksichtigung finden, sofern sie Auswirkungen auf den Ehezeitanteil und damit auf den Ausgleichswert haben. Bezieht ein Ehegatte aus einem endgehaltsbezogenen Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bereits eine Versorgung, sind sowohl die auf einer allgemeinen Wertentwicklung (Gehaltssteigerung) beruhende Erhöhung dieser Versorgung (Anwartschaftsdynamik) als auch die zu erwartende Erhöhung der Versorgung ab dem Eintritt des Versorgungsfalls (Rententrend, Leistungsdynamik) bei der Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts zu berücksichtigen.[15]

Insbesondere in den Fällen der Berentung des Verpflichteten und der Durchführung eines Abänderungsverfahrens durch den Berechtigten sind damit sowohl die nachehezeitliche, bei der Erstentscheidung noch verfallbare Einkommensdynamik wie auch die Steigerungen im Leistungszeitraum zu berücksichtigen, da sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken.

Neben dieser Klärung stellt der BGH des Weiteren in der Entscheidung fest, dass aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes nicht nur die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt.[16]

Damit ist das Familiengericht jedenfalls berechtigt (oder sogar verpflichtet) zu prüfen, ob die Vorschriften in der Teilungsordnung über den Vollzug des Versorgungsausgleichs in Bezug auf den Ausgleichspflichtigen mit dem Halbteilungsgrundsatz vereinbar sind.[17]

Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen nach BGH auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.[18]

Dabei geht der BGH davon aus, dass die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten entspricht. Hierdurch wird auch die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person erleichtert. Ändert sich bei einem solchen Anrecht die Bezugsgröße nach Ehezeitende, aber vor Erlass der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, in dem ein Austausch des zugrundeliegenden Fonds erfolgt, ist diese Änderung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Soweit sich aufgrund des ehezeitbezogenen Fondsvermögens nach Ehezeitende eine Erhöhung des Fondsvermögens ergibt, ist dieses zusätzlich dem Ausgleichswert i.S.d. § 1 Abs. 2 VersAusglG zuzuordnen.[19]

Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines solchen fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen. Bisher hatte der BGH nachehezeitliche Wertsteigerungen eines fondsgebundenen Anrechts außer Acht gelassen.[20] An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest, sondern stellt klar, dass für den Ausgleichsberechtigten eine Verzinsung vorzunehmen ist, da das Anrecht erst mit Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung in der Regel beim Versorgungsträger begründet wird und der Ausgleichsberechtigte daher erst ab diesem Zeitpunkt an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben kann.

Das OLG Hamburg[21] stellt im Hinblick auf die sog. Werteverzehr-Entscheidung des BGH[22] klar, dass es bei dem auf das Ende der Ehezeit ermittelten Ausgleichswert verbleibt, wenn sich nachehezeitlich kein Werteverzehr, sondern ein höherer – aktualisierter – Ausgleichswert ergibt.

[15] BGH FF 2018, 257 = FamRZ 2018, 894.
[16] So auch BGH FamRZ 2016, 775.
[17] Siehe auch BAG FamRZ 2016, 535.
[18] BGH FamRZ 2017, 1655; OLG Frankfurt FamRZ 2018, 430.
[19] OLG Frankfurt FamRZ 2018, 430.
[20] BGH FamRZ 2012, 694.
[22] BGH FamRZ 2016, 57.

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