BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 102/17

Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 S. 2, 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 391/17

Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings und einer Beitragszahlung vollständig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.6.2015 – XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688 [m. Anm. Borth])

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