BVerfG, Beschl. v. 23.4.2018 – 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084 m. Anm. Socha S. 1087

Ergeben sich aus den bisherigen, durch die beteiligen Fachkräfte bestätigten Erkenntnissen der Fachgerichte hinreichende Anhaltspunkte für gravierende Formen der körperlichen, emotionalen, kognitiven und erzieherischen Vernachlässigung des Kindes durch die Eltern und sind bereits erhebliche, typischerweise aus verschiedenen Formen der Vernachlässigung resultierende Schäden eingetreten, sind weitere fachgerichtliche Ermittlungen im Eilverfahren, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder weiterer gutachterlicher Stellungnahmen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht notwendig. (red.LS)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2018 – 8UF 53/17

1. Bei der kindeswohldienlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts (§§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB) muss sich das Familiengericht in erster Linie an den individuellen Bedürfnissen des umgangsberechtigten Kindes orientieren. Ziele, die sich nur mittelbar positiv auf das Kindeswohl auswirken (z.B. die Eindämmung des Elternkonflikts), sind primär mit Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) oder mit Auflagen zu verfolgen und dürfen im Regelfall nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen.

2. Bei der Ausgestaltung des Umgangs ist zu berücksichtigen, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2005 – 1 BvR 552/04).

OLG Celle, Beschl. v. 6.7.2018 – 17 UF 64/18

§ 1628 BGB ermöglicht es grundsätzlich nicht, die Vertretungsmacht eines ansonsten gemeinsam sorgeberechtigten Elternteiles zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung des Kindes gegen den anderen Elternteil zu begründen. Insofern bedarf es vielmehr stets der Bestellung eines Ergänzungspflegers.

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