EGMR, Fröhlich/Deutschland (Beschwerde-Nr. 16112/15)

Die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die für die Gewährung von Kontakt- bzw. Auskunftsrechten erforderliche Feststellung der biologischen Vaterschaft entspreche nicht dem besten Interesse des Kindes, verstoßen nicht gegen Art. 8 EMRK, wenn die Gerichte in ihren Entscheidungen sorgsam die Integration des Kindes in seine Familie, die Vaterrolle des Ehemannes der Mutter und die Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten, die aufgrund der Affäre zum Antragsteller entstanden waren, geprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Klärung der biologischen Vaterschaft entspreche nicht dem Kindeswohl. (red. LS)

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