Die Einführung der freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b Abs. 2 BGB war notwendig. Da die Rechtsprechung diese Frage nicht klären durfte, war der Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Allerdings fällt auf, dass die freiheitsentziehende Maßnahme aufgrund der Verweisungskette gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 FamG mit den §§ 312 ff. FamFG nicht im Einzelnen harmonisiert worden ist. So steht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 167 Abs. 1 S. 2 FamFG in Widerspruch zu § 317 Abs. 3 und 4 FamFG. Ein weiterer Wertungswiderspruch besteht darin, dass nach § 167 Abs. 1 S. 3 FamFG bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes stets erforderlich ist. Bei der freiheitsentziehenden Unterbringung von Minderjährigen hingegen hat das Gericht ihnen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlich ist, § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 317 Abs. 1 S. 1 FamFG. Da es sich bei der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen stets um einen schweren Eingriff in seine durch die Verfassung geschützten Grundrechte handelt, ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach Ansicht des Autors[22] zwingend.

Bei der nächsten Novellierung des § 1631b BGB sollte das im Sinne einer Harmonisierung geändert werden.

Autor: Dr. Harald Vogel , weiterer aufsichtführender Richter am AG a.D.

FF 9/2018, S. 356 - 359

[22] Vogel, Die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung mit Freiheitsentziehung bei Kindern und Jugendlichen nach § 1631b BGB, 2014, S. 183 und 258 ff.

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