Das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern vom 17.7.2017[1] ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Die Vorschrift des § 1631b BGB, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4.7.2008[2] nur über insgesamt drei Sätze verfügte, hat nunmehr zwei Absätze: In § 1631b Abs. 1 BGB ist die freiheitsentziehende Unterbringung geregelt, in § 1631b Abs. 2 BGB nunmehr die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Kindern. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung des Familiengerichts auch dann erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Einrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll.

[1] BGBl I 2017, 2424.
[2] BGBl I 2008, 1188.

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