Nicht abzugsfähig sind Vorsorgeaufwendungen, soweit eine Übersicherung vorliegt. So ist eine Unfallversicherung nicht oder nur zum Teil zu berücksichtigen, soweit die Überversicherung vorliegt.[32]

Auch Kosten für Hausrat- und/oder private Haftpflichtversicherungen zählen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Kosten für Haftpflichtversicherungen sind lediglich dann als berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig, wenn sie zur Erzielung eines Einkommens erforderlich sind und vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden.[33]

[32] Dose, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 1 Rn 1031.
[33] BGH FamRZ 2014, 1536.

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