Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm nach realistischer Schätzung zu erzielen ist.[61] Hinsichtlich der Höhe der erzielbaren Einkünfte gilt als untere Grenze der jeweilige tarifliche Mindestlohn. Dieser ist nicht identisch mit dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,50 EUR.[62] Die vom statistischen Bundesamt[63] erfassten Durchschnittslöhne in Deutschland weisen auch für ungelernte Arbeitskräfte einen deutlich höheren Bruttostundenlohn als 10 EUR aus.[64]

Bei der Bestimmung des erzielbaren Einkommens können auch besondere persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen Berücksichtigung finden, wie z.B. gesammelte Berufserfahrung, Kenntnisse aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit (z.B. als Organisator in einer Jugendfreizeit). Der Unterhaltspflichtige muss Angaben zu seinem beruflichen Werdegang machen, um dem Gericht eine sachgerechte Schätzung nach § 287 ZPO zu ermöglichen.

Einschränkungen sind im vom Unterhaltsschuldner konkret darzulegenden Einzelfall möglich, z.B. bei einer Umschulung[65] oder bei einer Erstausbildung des unterhaltspflichtigen Elternteils.[66]

Wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt ganz oder teilweise nicht aus dem mit einer Haupterwerbstätigkeit erzielten Einkommen sicherstellen kann, kommt die zusätzliche Aufnahme einer Nebentätigkeit in Betracht.[67]

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