1. Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28.5.2009, BGBl I, 1102) i.V.m. §§ 1 S. 2, 6 RückAbzinsV heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781) (BGH, Beschl. v. 22.6.2016 – XII ZB 248/15).
  2. Zur Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert (BGH, Beschl. v. 22.6.2016 – XII ZB 490/15).
  3. Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich (BGH, Beschl. v. 22.6.2016 – XII ZB 514/15).
  4. Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbstständige Anrechte auszugleichen sind (BGH, Beschl. v. 18.5.2016 – XII ZB 649/14).
  5. Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden (BGH, Beschl. v. 15.6.2016 – XII ZB 89/16).
  6. a) Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.9.2015 – XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35). b) Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind. (BGH, Beschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 480/13)
  7. a) Wenn ein neues, andersartiges, zwar ebenfalls angemessenes Anrecht des Ausgleichsberechtigten entstehen soll, das demjenigen des Ausgleichspflichtigen in seiner Eigenart und seinen Bedingungen aber nicht gleicht, auch wenn es beim selben Versorgungsträger entsteht, dann handelt es sich um eine externe Teilung. b) Die Einverständniserklärung, den Ausgleichsbetrag aus der externen Teilung eines Anrechts als Zielversorgungsträger aufzunehmen, ist eine Willenserklärung, die nicht frei widerrufen werden kann. c) Ist der Ausgleichswert durch Halbteilung eines Kapitalbetrags zu ermitteln, so handelt sich um eine schlichte mathematische Berechnung, nämlich um eine Teilung mit dem Divisor zwei. Die Rundung des Wertes des Quotienten auf die Hundertstelstelle, also auf volle Cent, ist nach mathematischen Regeln durchzuführen, also durch symmetrische, nicht durch kaufmännische Rundung. (OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2015 – 13 UF 80/15, FamRZ 2016, 1276)

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