1. a) Zur Bestimmung des Werts des Abwehrinteresses i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG aufgrund der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über Einkommen aus nichtselbstständiger sowie selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie über das vorhandene Vermögen. b) Zur Berücksichtigung des – ungerechtfertigten – Vollstreckungsaufwands im Fall der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegen den Ehegatten bei der Bemessung der Beschwer. c) Ist Auskunft über vorhandene Vermögenswerte zu erteilen, bedarf es – auch bei Vermögen in Form von Geldanlagen und Lebensversicherungen – keiner fachkundigen Beratung. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Auskunftspflichtige die Geldanlagen zu dem maßgeblichen Stichtag mit dem vorhandenen Guthaben konkret benennt. Über ihre unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit ist erst im Betragsverfahren zu entscheiden. (BGH, Beschl. v. 16.3.2016 – XII ZB 503/15)
  2. Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH, Beschl. v. 22.6.2016 – XII ZB 142/15).
  3. Ist den Eltern die elterliche Sorge in einem Teilbereich entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet, so steht ihnen gegen die Auswechslung des Ergänzungspflegers ein Beschwerderecht nicht zu [red. LS] (OLG München, Beschl. v. 7.3.2016 – 26 WF 230/26, FamRZ 2016, 1288).
  4. a) Die Verweisung einer Ehesache an ein anderes Gericht ist analog § 281 Abs. 1 ZPO auch schon im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zulässig. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses beschränkt sich jedoch dann auf das Verfahren zur Prüfung der Verfahrenskostenhilfe. b) Die Verweisung ist nicht willkürlich, wenn das verweisende Familiengericht auf Wertungswidersprüche der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen hinweist, die für die örtliche Zuständigkeit teilweise auf die Anhängigkeit eines Antrags (vgl. §§ 2 Abs. 2, 124, 152 Abs. 1 FamFG) und teilweise auf die Rechtshängigkeit eines Antrags (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2, 153 FamFG; § 261 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) abstellen. (OLG Hamm, Beschl. v. 14.1.2016 – 2 SAF 27/15, FamRZ 2016, 1292)

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