Die einstweilige Anordnung ist – anders als noch vor dem 1.9.2009, dem Inkrafttreten des FamFG – ein selbstständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Dies sieht § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ausdrücklich vor.

Die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung sind grundsätzlich glaubhaft zu machen. In vielen Fällen fehlt es gerade in Antragsverfahren, also in allen Unterhaltsverfahren (Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt des Ehegatten), an einer vernünftigen Glaubhaftmachung. Ohne die entsprechende ordnungsgemäße Glaubhaftmachung ist ein entsprechender Antrag unzulässig und das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung einen derartigen Antrag zurückweisen.

Recht häufig liest man nach wie vor die folgende Formulierung: "Die Ausführungen meiner Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 28.10.2015 sind mir inhaltlich bekannt. Ich habe sie aufmerksam gelesen. Ich versichere, dass die in diesem Schriftsatz gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen."

Eine derartige Formulierung ist völlig ungeeignet, weil sie sich eines Verweises auf den Schriftsatz der Anwältin bedient. Dies ist keine Glaubhaftmachung.

Die Glaubhaftmachung in Form der eidesstattlichen Versicherung muss eine eigene konkrete Sachdarstellung der Beteiligten enthalten.[1] Selbst in dem Kurzkommentar von Thomas/Putzo heißt es: "Die eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen wird verlangt".[2]

Insofern gelten in den familienrechtlichen Verfahren §§ 51, 31 FamFG und durch die Verweisung auch § 294 ZPO.[3]

Erforderlich ist also eine selbstständige Sachdarstellung zu allen relevanten Tatsachen, so dass sich eine Bezugnahme auf einen anwaltlichen Schriftsatz als nicht ausreichend darstellt.[4]

Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen auf beide Seiten, sowohl auf die Antragstellerseite als auch auf die Antragsgegnerseite. Je genauer die Glaubhaftmachung die zu begründenden Tatsachen darstellt, d.h. je genauer die eidesstattliche Versicherung ist, desto eher wird das Gericht demjenigen folgen, der sich auf die eidesstattliche Versicherung bezieht.

Die Gefahr für ein Haftungsrisiko besteht dann, wenn die Glaubhaftmachung so unklar ist, wie sie sich darstellt, wenn sie durch eine Bezugnahme erfolgt.

Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in den Amtsermittlungsverfahren grundsätzlich keine Glaubhaftmachungslast besteht, wie es bei einer Darlegungs- und Beweislast im normalen Verfahren der Fall ist.[5]

Je genauer die eidesstattliche Versicherung ausfällt, desto eher ist der Anwalt auch prozessual auf der sicheren Seite.

Autor: Klaus Schnitzler , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

FF 9/2016, S. 355

[1] Vgl. BGH NJW 1996, 1682.
[2] Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, 37. Aufl. 2016, § 294 ZPO Rn 2.
[3] Vgl. insofern auch Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 51 Rn 24; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 31, Rn 15.
[4] Vgl. MüKo-FamFG/Rauscher/Ulrici, 2. Aufl., § 31 Rn 8, Glaubhaftmachung; Prütting/Helms/Prütting, 3. Aufl., § 31 Rn 9.
[5] Vgl. Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen, Rn 60; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 3 Rn 50 sowie Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 51 Rn 23.

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