Nach Art. 125 Abs. 1 S. 2 BV haben Kinder Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Art. 126 Abs. 1 BV ergänzt dies dahingehend, dass die Eltern das natürliche Recht und die oberste Pflicht haben, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Die Eltern sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt jedoch der Wille der Eltern den Ausschlag (Art. 126 Abs. 1 S. 3 BV). Das Erziehungsrecht der Eltern wird auch gegenüber den Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen Gemeinschaften betont (Art. 127 BV). Zusätzlich sieht Art. 125 Abs. 3 BV vor, dass kinderreiche Familien Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen haben. Die Bayerische Verfassung verpflichtet alle Träger öffentlicher Gewalt, ihr Wirken in den Dienst des Verfassungswertes "Familie" zu stellen.[7] Konkrete Leistungsansprüche ergeben sich hieraus, insbesondere auch hinsichtlich einer angemessenen, das heißt einer bezahlbaren und auch räumlich großen Wohnung, nach überwiegender Ansicht nicht.[8]

Das Erziehungsrecht der Eltern gehört zu den elementaren Grundrechten der Verfassung. Es war mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Wegen seines zur Wesensstruktur der Familie gehörenden vorstaatlichen Rechts hat der Wille der Eltern in "persönlichen Erziehungsfragen" danach entscheidende Bedeutung. Ihm kommt der "Primat" zu.[9] Die Bayerische Verfassung räumt den Eltern die vorrangige Entscheidungsverantwortung für ihre Kinder ein, weil sie regelmäßig die Interessen ihrer Kinder am besten wahrnehmen.[10] Sie anerkennt die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Diese Bestimmung stammt im Wesentlichen von Wilhelm Högner und Hans Nawiasky, beides Staatsrechtler, die im Exil, auf der Flucht vor dem Hitler-Deutschland und in bewusster Abgrenzung zur nationalsozialistischen Familienpolitik die Bayerische Verfassung entwickelt haben.[11]

Auch wenn das Grundgesetz am 20.5.1949 im Bayerischen Landtag mehrheitlich abgelehnt wurde, gilt es auch in Bayern (Art. 144 GG). Das Grundgesetz weicht hinsichtlich der Ausgestaltung des Elternrechts nicht von der (älteren) Bayerischen Verfassung ab. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert ebenfalls das "natürliche Recht" der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder, das vom Staat nicht verliehen, sondern von ihm als vorgegebenes Recht anerkannt wird.[12] Auch das BVerfG[13] geht von der "primären Entscheidungszuständigkeit der Eltern für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder" aus, die nur durch das Kindeswohl begrenzt wird. Die geschützte Autonomie der Eltern bezieht sich auch auf das, "was dem Wohl des Kindes dient".[14] Dieses Elternrecht garantieren die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz den Eltern unabhängig davon, ob sie verheiratet sind,[15] in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben[16] oder ein Kind adoptiert haben; es besteht ferner unabhängig vom Bildungsstand der Eltern, ihrer sozialen Stellung und einem etwaigen Migrationshintergrund.

[7] Kempen, in: Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, 6. Aufl. 2015, 1. Teil Rn 251.
[8] Vgl. BayVerfGH, Beschl. v. 12.7.1962 – Vf. 87-VI-61, BayVBl. 1962, 275.
[9] So BayVerfGH, Entsch. v. 12.2.1954 – Vf. 175-VII-52, VerfGHE 7 (1954), 9, 13 f; BayVerfGH, Entsch. v. 4.11.1976 – Vf. 18-VII-73, VerfGHE 29 (1976), 191, 208; BayVerfGH, Entsch. v. 13.12.2002 – Vf. 73-VI-01, VerfGHE 55 (2002), 189, 194 (zur Einschränkung durch die Schulpflicht).
[10] Wolff, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 126 Rn 7; vgl. auch Kirchhof, in: Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 126 Rn 9.
[11] S. dazu nur Nawiasky/Leusser, Die Verf. d. Freistaats Bayern, 1948, S. VII u. S. 207: "Unter bewußter Abkehr von sog. totalitären Auffassungen, welche die Jugenderziehung unter Zurückdrängung oder Aufhebung des Elternrechts als Angelegenheit des Staates postulierten, stellt Abs. I die Eigenständigkeit des Erziehungsrechts … der Eltern eindeutig fest und unter “verfassungsrechtlichen Schutz’."
[12] S. nur Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Mai 2015, Art. 6 Rn 109; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn 44; Kotzer, in: Stern/Becker (Hrsg.), Grundrechte-Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rn 45 ("Schutz vor … Erziehungsdiktatur") u. Sachs/von Coelln, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 6 Rn 59. Vgl. auch Art. 120 WRV u. dazu Anschütz, WRV, 14. Aufl. 1933 (ND 1960), Art. 120 Anm. 2.
[13] BVerfG, Beschl. v. 18.6.1986 – 1 BvR 857/85, BVerfGE 72, 122, 138 f. = FamRZ 1986, 71 = MDR 1986, 820 = NJW 1986, 3129; BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91, 1226/91, 980/91, BVerfGE 99, 216, 232 = DVBl. 1999, 387 = FamRZ 1999, 285 = NJW 1999, 557; BVerfG, Beschl. v. 29.1.2010 – 1 BvR 374/09, FamRZ 2010, 713 = NJW 2010, 2333 Rn 33.
[14] Badura, in: Maun...

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