Das Bundesverfassungsgericht[2] hat das Betreuungsgeld mangels bundesrechtlicher Gesetzgebungskompetenz für verfassungswidrig erklärt. Materiell hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Betreuungsgeld nicht befasst.[3] Es ging somit bei dem Urteil nicht um Familienpolitik, sondern allein um Staatsorganisationsrecht, nämlich um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit durch den Bund (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG).[4] Pikanterweise hatte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gegen das Betreuungsgeldgesetz geklagt, obwohl Hamburg dasjenige der alten Bundesländer ist, das beim Betreuer-Kind-Verhältnis in Kindertageseinrichtungen konstant das Schlusslicht bildet und zwischenzeitlich sogar von einem der neuen Bundesländer diesbezüglich abgehängt wurde.[5] Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung auf diese Klage somit gar nicht mit der Frage befasst, welche R. Pisal, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb), als Bedeutung der Entscheidung hervorgehoben hat, nämlich der Frage, ob das Betreuungsgeld ein gleichstellungspolitischer Rückschritt ist.[6]
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