1. Teilweise Außervollzugsetzung einer Entscheidung über die Entziehung wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts. (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2015 – 1 BvR 1292/15).
  2. a) Das Familiengericht ist bei der Anordnung von begleiteten Umgangskontakten von Amts wegen verpflichtet, einen mitwirkungsbereiten Dritten i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB zu ermitteln, wobei die Beteiligten eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.5.2013 – 4 UF 45/13, FamRZ 2013, 1824). b) Wird die Mitwirkungsbereitschaft des Dritten in der Entscheidung des Familiengerichts offen gelassen, handelt es sich um eine unzulässige Teilentscheidung i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG. c) Im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit ist der umgangsberechtigte Elternteil unter Umständen gehalten, seinen Unterstützungsanspruch gemäß § 18 SGB VIII gegen das Jugendamt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen. Um dies zu ermöglichen, ist das Familiengericht zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 21 FamFG verpflichtet. d) Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft i.S.d. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann im Regelfall das Fehlen eines mitwirkungsbereiten Dritten nicht ersetzen. e) Die Abänderung von familiengerichtlichen Entscheidungen über die Anordnung von begleiteten Umgangskontakten richtet sich nach § 1696 Abs. 2 BGB. (OLG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2015 – 10 UF 6/15, FamRZ 2015, 1040)
  3. a) Der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind kann nach § 1684 Abs. 4 BGB gerechtfertigt sein, wenn das Kind den Umgang mit dem Elternteil vehement ablehnt und anzunehmen ist, dass eine Missachtung dieses Willens das Wohl des Kindes gefährdet. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Kind das 12. Lebensjahr überschritten hat und angenommen werden kann, dass der geäußerte Wille seinen tatsächlichen Bindungen entspricht. b) Der Bedeutung des Elternrechts und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann regelmäßig dadurch Rechnung getragen werden, dass die Zeit des Umgangsausschlusses zeitlich begrenzt wird. Letzteres scheidet aus, wenn schon die zeitliche Begrenzung und die in Aussicht gestellte Überprüfung des Ausschlusses eine das Kindeswohl gefährdende Belastung für das Kind darstellt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Kinder den Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit begehrt und einen Reifegrad erreicht hat, dass sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einer Missachtung dieses Willens entgegen steht.(KG, Beschl. v. 20.6.2014 – 3 UF 159/12, FamRZ 2015, 1042 (LSe), ZKJ 2015, 235)

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