Der Entscheidung des OLG Bremen ist uneingeschränkt zuzustimmen. Sie legt in nicht zu beanstandender Form dar, dass eine zunehmend in der Praxis feststellbare Tendenz des Versuchs einer nachträglichen Gebührenkürzung auf der Ebene der Bezirksrevisoren einer kritischen Bewertung zuzuführen ist und diese Handhabung in zahlreichen Fällen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Grundsätzlich ist es einem Anwalt nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund einen komplexen Lebenssachverhalt zu einzelnen Themenbereichen aufzufächern, nur um diese sodann jeweils einer eigenen gebührenrelevanten Entscheidung zuführen zu können.[1] Wenn sowohl eine getrennte Verfahrenseinleitung als auch eine gehäufte Verfahrensführung in Betracht kommen, ist der Anwalt vielmehr verpflichtet, mit seinem Mandanten die jeweils sinnvollste und kostengünstigste Vorgehensweise zu erörtern, um sodann mit ihm letztlich die verbindliche Vorgehensweise abzustimmen, wobei der Mandant selbstverständlich über das jeweilige Kostenrisiko und die mit der gewählten prozessualen Vorgehensweise verbundene Kostenbelastung umfassend zu informieren ist. Ebenso ist er darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur die Übernahme der notwendigen Kosten umfasst, da im Ergebnis ein Mandant, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, nicht besser gestellt werden darf als der selbst zahlende Mandant. Gerade in diesem Zusammenhang werden viele Mandanten bei der entsprechenden Beratung auch davon überrascht, dass eine bewilligte Verfahrenskostenhilfe ohnehin nur zur Folge hat, dass die eigene Interessenvertretung durch die Landeskasse übernommen wird, sie jedoch keinen Schutz davor bietet, im Fall des Unterliegens mit Kosten der Gegenseite belastet zu werden. Es liegt daher im ureigenen Interesse des Anwalts, sich nicht nur durch eine umfassende Beratung, sondern auch durch die Wahl der kostengünstigsten Vorgehensweise selbst vor einer vertraglichen Pflichtverletzung zu schützen, da zahlreiche Mandanten zwischenzeitlich ausreichend informiert sind, um Hinweise des Gerichts zu Gebühren richtig zu deuten oder von sich aus konkrete Fragen zu den Kosten und Gebühren zu stellen.

Werden nach entsprechender Vorberatung gleichwohl mehrere Verfahren anhängig gemacht, so beurteilt sich die Frage einer Verfahrensverbindung oder -trennung nach § 20 FamFG, soweit es sich nicht um eine Ehesache oder Familienstreitsache handelt, für die die §§ 145, 147 ZPO gelten. Ob eine Verfahrensverbindung oder -trennung vorzunehmen ist, liegt im Ermessen des zur Entscheidung berufenen Richters. Die getroffene Entscheidung, die durch einen zu begründenden Beschluss ergeht, ist nicht selbstständig anfechtbar, so dass gerade deshalb auch vor der Entscheidung den Beteiligten die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben ist als Ausdruck von Art. 103 GG. Hierbei ist der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung uneingeschränkt zu folgen, dass Sachverhalte, die das Gericht bereits bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen, bindend sind.[2] Nur so kann auch ein Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsprechung hergestellt werden. Eine Korrektur im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht zulässig. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass letztlich der Bezirksrevisor eigenmächtig jede richterliche Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe aushebeln könnte. Ihm würde damit eine Position zugeordnet, die keine Grundlage im geltenden Recht besitzt und die so – nach vorangegangener richterlicher Entscheidung – auch keinem Mandanten zu vermitteln wäre.

Werden seitens des Bezirksrevisors Bedenken zu einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe erhoben, so muss er diese in den dazu vorgesehenen rechtlichen Formen geltend machen. Aber auch insoweit ist der Entscheidung des OLG Bremen zuzustimmen, dass es durchaus sachliche Gründe dafür geben kann, die für eine getrennte Einleitung verschiedener kindschaftsrechtlicher Verfahren sprechen. Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers bei der Schaffung des FamFG war das Vorrang- und Beschleunigungsgebot, wie es in § 156 FamFG sodann auch kodifiziert wurde.[3] Gerade für Umgangsrechtsverfahren wurde eine beschleunigte Bearbeitung als aus dem Kindeswohl folgend für zwingend notwendig erachtet, um eine Entfremdung zwischen dem Kind und seinem umgangsberechtigten Elternteil zu vermeiden, bzw. soll auch in Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes regeln, eine beschleunigte Verfahrensführung erfolgen, um dem Kind möglichst zeitnah verlässliche Rahmenbedingungen für seinen weiteren Aufenthalt zu geben. Unter dieser Prämisse kann es in zahlreichen Konstellationen geradezu angezeigt sein, etwa in einem eigenständig geführten Umgangsrechtsverfahren für eine zügige Entscheidung Sorge zu tragen, wenn ersichtlich ist, dass in einem parallel zu führenden Sorgerechtsverfahren keine Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird, oder auch umgekehrt. Dabei muss es völlig un...

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