a) Der Unterhalt ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Verpflichteten konkret zu berechnen. Derartige Verhältnisse liegen vor, wenn der Verpflichtete bereits ohne Berücksichtigung seines Wohnvorteils über ein monatliches, bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 8.000 EUR verfügt. b) Bei der konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln, wobei allerdings eine überschlägige Darstellung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten durch den Bedürftigen genügt. c) Das Gericht kann den konkreten Bedarf nach § 287 ZPO schätzen. Maßstab ist dabei der Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. (OLG Bremen, Beschl. v. 6.2.2015 – 4 UF 38/14 – juris)

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