I. Gesetzliche Grundlagen

Die Umgangspflegschaft ist in § 1684 BGB geregelt. Nach § 1684 Abs. 1 BGB haben Eltern ein Recht und eine Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind. Dem steht ein Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern gegenüber. Die Eltern sind ferner verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind gefährden oder beeinträchtigen könnte (Loyalitätspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB). Wird diese Pflicht nachhaltig verletzt, so kann das Gericht einen Umgangspfleger[1] einsetzen (§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB). Die gerichtliche Praxis legt diese Voraussetzung eher weit aus und bestellt einen Umgangspfleger schon dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den Umgang sicherzustellen und andere Möglichkeiten zur Durchsetzung des Umgangs keinen Erfolg haben. Das Gericht ist daher bei Umgangsstreitigkeiten zunächst verpflichtet, beschleunigt einen Termin zu bestimmen und in diesem auf ein Einvernehmen der Eltern hinzuwirken (§§ 155, 156 FamFG). Liegt bereits eine gerichtliche Regelung des Umgangs vor und wird diese nicht ordnungsgemäß umgesetzt, so kommt ein gerichtliches Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG in Betracht. Vor der Einsetzung eines Umgangspflegers ist auch zu prüfen, ob ggf. Verwandte oder Freunde der Eltern bei der Durchführung des Umgangs behilflich sein können.

[1] Die weibliche Form ist jeweils mit gemeint, zumal in diesem Tätigkeitsbereich mehr Frauen als Männer tätig sind.

II. Rechtsstellung des Umgangspflegers

Die Rechtsstellung des Umgangspflegers ist im Gesetz nur unvollständig geregelt. Nach § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB hat er das Recht auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs. Ferner kann er den Aufenthalt des Kindes für die Dauer des Umgangs regeln. Er kann daher den Umgangsort bestimmen. Ein Recht zur Umgangsbegleitung hat er nach dem Gesetz nicht.[2] Seine rechtliche Einordnung ist sonst nicht weiter definiert. Nach der Literatur handelt es sich um einen Pfleger "sui generis", also eigener Art, der sich von den ansonsten im Gesetz geregelten Fällen der Pflegschaft unterscheidet.[3] Dies gilt insbesondere für den Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB, dem viel weitergehende Befugnisse übertragen werden können, nämlich den Umgang eigenständig zu regeln. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers greift demnach erheblich in die elterliche Sorge ein, während dies bei der Bestellung eines Umgangspflegers in geringerem Maße der Fall ist.[4] Gleichwohl empfinden Eltern regelmäßig die Bestellung eines Umgangspflegers als Eingriff in ihre Rechte; dieser muss daher verhältnismäßig sein.

Mit der Übergabe des Kindes von einem Elternteil zum anderen ist es jedoch häufig nicht getan. Soll der Umgangspfleger außerdem die Umgänge begleiten, so bedarf es einer zusätzlichen Anordnung des Gerichts nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB;[5] der Umgangspfleger wird also zusätzlich zum mitwirkungsbereiten Dritten erklärt und entsprechend beauftragt.[6]

Die gesetzliche Regelung sieht keine Befugnis des Umgangspflegers vor, Gespräche mit den Eltern und dem Kind zu führen. Ohne Gespräche kann er seine Aufgabe jedoch nicht sinnvoll erfüllen. Er muss sich vor Beginn der Umgangstermine den Eltern und dem Kind vorstellen und seine Aufgabe erläutern. Er muss die Beteiligten mit ihren Interessen und Besonderheiten kennenlernen. Auch während der Umgangskontakte kann es zu Schwierigkeiten kommen, die Gespräche erforderlich machen.

Der Umgangspfleger kann auch Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Verfahren sein, wenn das Gericht ihn zu einem Termin lädt, um z.B. während des Umgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu erörtern und Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln. Als Zeuge wird er nur ausnahmsweise geladen werden, um bestimmte Vorfälle aufzuklären, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

[2] Reinhard Prenzlow spricht daher zu Recht vom "Transportpfleger".
[3] So Veith, in: Bamberger/Roth, § 1684 Rn 33.2.
[5] Vgl. dazu Fröschle, Sorge und Umgang, Rn 1184.
[6] Die Frage der Vergütung für die Begleitung ist damit noch nicht geklärt.

III. Umgangsbegleitung

Umgangsbegleitung ist grundsätzlich Aufgabe des Jugendamts nach § 18 Abs. 3 SGB VIII. Danach haben sowohl die Eltern wie das Kind ein Recht auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangs. Unterstützung bedeutet im Bedarfsfalle auch Umgangsbegleitung. In den meisten Kommunen wird die Verpflichtung aus § 18 SGB VIII zur Umgangsbegleitung anerkannt. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Umsetzung, da es häufig an den notwendigen Kapazitäten fehlt. Gelegentlich wird der Begleitete Umgang stattdessen auch von städtischen und kirchlichen Familienberatungsstellen durchgeführt. Die Anordnung Begleiteten Umgangs ist jedoch nur sinnvoll, wenn die Eltern zu Beratungsgesprächen bereit und in der Lage sind. Hierzu hat der Richter vorab eine Einschätzung vorzunehmen. Mancherorts gibt es auch Angebote des Geschützten Umgangs, bei denen der Umgang lediglich überwacht wird, jedoch keine Beratungsgespräche stattfinden.[7]

Erscheinen diese Angebote ungeeignet, so kommt die Bestellung eines Umgangspflege...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge