Der Umgangspfleger hat dem Gericht regelmäßig über den Ablauf der Umgänge zu berichten. Es ist nicht sinnvoll, lediglich einen Abschlussbericht zu fertigen, wenn die Befristung abläuft. Das Gericht muss nämlich rechtzeitig prüfen können, ob eine Verlängerung der Umgangspflegschaft im Hinblick auf die bisherigen Termine sinnvoll erscheint.

Der Umgangspfleger hat das Kindeswohl zu wahren. Er ist zur Neutralität gegen-über den Eltern verpflichtet und darf nicht für einen Elternteil Partei nehmen. Dazu gehört auch, dass er mit einem Elternteil geführte Telefonate oder an ihn gesandte Mails dem anderen Elternteil zur Kenntnis bringt. Verletzt der Umgangspfleger seine Neutralitätspflicht oder nimmt er die Interessen des Kindes unzureichend wahr, so ist er vom Gericht zu entlassen. Ferner muss er das Gericht zeitnah über auftretende Schwierigkeiten informieren und ggf. dessen Entscheidung über das weitere Vorgehen einholen.

Bezüglich des Orts der Umgänge sollte der Umgangspfleger keine Risiken eingehen. Umgänge in der Wohnung eines Elternteils sind nur bei ganz kleinen Kindern nötig und sinnvoll, da sie Konfliktpotenzial in sich bergen. Öffentliche Spielplätze können bei Abneigung eines Kindes gegen den Umgang gefährlich sein, wenn zwei Kinder zu beaufsichtigen sind und ein Kind wegzulaufen droht. Eisbahnen bieten viel Vergnügen, es kann aber zu Verletzungen der Kinder kommen. Ideal wäre es, wenn der Umgangspfleger über eigene kindgerechte Räume verfügt oder sich mit anderen Umgangspflegern zusammentut, um solche gemeinsam zu nutzen.

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