Ohne dies umfassend auszuführen, hat der BGH die Ablehnung der Befristung des (vom OLG nicht in Erwägung gezogenen; siehe soeben unter Ziffer 3.) Aufstockungsunterhalts und der Herabsetzung des Betreuungsunterhalts – jedenfalls für eine Übergangszeit – akzeptiert. Es genügte dem Senat, dass das OLG die Voraussetzungen der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs mit Hinweis auf die fortwährende Kinderbetreuung abgelehnt hatte. Zusätzlich wurden die während der Betreuungszeit nur eingeschränkt bestehende Erwerbsmöglichkeit, die Ehedauer (17 Jahre bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, 15 Jahre bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) sowie der Umstand berücksichtigt, dass die Scheidung erst seit Oktober 2009 rechtskräftig ausgesprochen war. Dass ehebedingte Nachteile nicht vorlagen, blieb angesichts der zu beachtenden nachehelichen Solidarität ohne Relevanz.

Dr. Johannes Ebert, Richter am OLG Bamberg

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