Im Vordergrund der Entscheidung stehen die Ausführungen zur Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, nachdem das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat; vorliegend handelte es sich um drei Kinder, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung (Oktober 2009) 12, 14 und 17 Jahre alt waren.

Der BGH bleibt bei seiner ablehnenden Haltung zu der Frage, ob der Wunsch nach einer Eigenbetreuung des oder der Kinder im Rahmen der nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung streitentscheidender Aspekt sein kann. Da der Gesetzeswortlaut verlangt, dass die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, habe der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats vorgegeben, dass sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen könne, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte. Der Vorrang der Betreuung durch einen Elternteil gegenüber einer Fremdbetreuung sei aufgegeben worden. Trotz der an dieser Einschätzung geübten Kritik[3] hält der Senat an ihr fest. Konsequenterweise ist danach zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise als durch Eigenbetreuung des anspruchstellenden Elternteils gesichert ist oder aber gesichert werden könnte. Diese Prüfung ist anhand der konkreten Umstände vorzunehmen; die Anwendung des bei der bis zum 31.12.2007 geltenden Gesetzeslage praktizierten Altersphasenmodells scheidet – auch in abgeschwächter Form – aus.

Deshalb treten in der Praxis für den Anspruchsteller erhebliche Schwierigkeiten auf. Da die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs betroffen sind, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast. Er muss also vortragen und ggf. nachweisen, dass keine kindgerechte Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht oder – was beträchtliche Schwierigkeiten aufwirft – dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert. Die Darlegungs- und Beweislast besteht in gleicher Weise für die Voraussetzungen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aufgrund elternbezogener Umstände (§ 1570 Abs. 2 BGB).

Nun könnte man den Eindruck gewinnen, der Senat schränke seine bislang vielfach als zu streng empfundenen Maßstäbe jedenfalls bei der Prüfung der Darlegung kindbezogener Gründe ein. Denn er führt sowohl in den Entscheidungsgründen als auch in Leitsatz b) aus, dass an diese Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Senat mit seinen Ausführungen auf den in der Literatur erhobenen Vorwurf reagiert, er habe mit der Entscheidung vom 15.6.2011[4] und mit den dort an die Darlegungs- und Beweislast gestellten – aus Sicht der Kritiker nicht erfüllbaren – Anforderungen die im Gesetz vorgesehene Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen faktisch beseitigt.[5] Vor diesem Hintergrund kann die Äußerung auch als (bloße) Zurückweisung des als unberechtigt empfundenen Vorwurfs verstanden werden. Isoliert betrachtet bringt die Feststellung ohnehin eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck. Dass überzogene Anforderungen nicht gestellt werden dürfen, liegt auf der Hand. Der Begriff impliziert deren Unzulässigkeit.

Dafür dass der BGH keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung beabsichtigt, sondern diese fortsetzen, vielleicht auch weiter präzisieren möchte, spricht die Formulierung im Leitsatz: "… (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.6.2011 – XII ZR 94/09, FamRZ 2011, 1375)". Überprüft man allerdings die in Bezug genommene Entscheidung, findet sich zur Darlegungslast keine gleichgelagerte Aussage – jedenfalls nicht expressis verbis. Vielmehr wird dort darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Neuregelung des Betreuungsunterhalts zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlange, sondern auch ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich sei. Ein solcher gestufter Übergang setze aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vortrage, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen. Wörtlich führt der BGH aus:

Zitat

"Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren. … Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln."[6]

Diesen Vorgaben entsprachen nach Einschätzung des BGH die auf den Darlegungen der Anspruchstellerin beruhenden Feststellungen des OLG nicht. Der Senat vermisste konkrete A...

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