1. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn 72 und FamRZ 2011, 1927 Rn 38) fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung (Aufgabe der Rechtsprechung des XII. Senats, Senatsbeschl. BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; v. 23.1.2008 – XII ZB 185/07, FamRZ 2008, 866 und v. 22.9.2010 – XII ZB 135/10, FamRZ 2010, 1976). Deshalb darf der Betreuer derzeit auch im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlung veranlassen (BGH, Beschl. v. 20.6.2012 – XII ZB 99/12, FamRZ 2012, Heft 17).
  2. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der – in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte – Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sind diese Voraussetzungen nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, hat das Gericht darzulegen, warum ausnahmsweise eine Begutachtung durch einen Sachverständigen mit einer anderen Qualifikation geboten erscheint. Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse i.S.d. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (BGH, Beschl. v. 16.5.2012 – XII ZB 454/11, FamRZ 2012, 1207, m. Anm. Fröschle).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge