1. a) Endet das Mandat in einem gerichtlichen Verfahren vorzeitig, hat das FamG auf Antrag des Anwalts den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen.

b) Eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG lässt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 33 RVG nicht entfallen.

2. Gegen die Weigerung des FamG, eine Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG vorzunehmen, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegeben.

3. a) Wird ein Stufenantrag zum Zugewinn eingereicht, richtet sich der Verfahrenswert nach dem höheren Wert des Leistungsantrags, auch wenn dieser noch nicht beziffert ist.

b) Der Verfahrenswert ist dann nach den Erwartungen des Antragstellers bei Einreichung des Stufenantrags zu schätzen. Anhaltspunkt ist insoweit in der Regel der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch.

c) Ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Erwartung des Antragstellers, ist vom Auffangwert des § 45 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000 EUR auszugehen.

4. Die Werte wechselseitiger Stufenanträge zum Zugewinnausgleich sind zu addieren.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.4.2018 – 5 WF 65/18

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