Die steuerlichen Besonderheiten sind hinsichtlich der Steuerklassenwahl und der Zuweisung von Steuerrückerstattungen oder Steuernachzahlungen bei einem verheirateten, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Kind zu prüfen. Maßgeblich ist das verfügbare Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Dies kann eine Korrektur der steuerrechtlichen Verhältnisse rechtfertigen. Wählen Eheleute mit unterschiedlich hohen Erwerbseinkünften eine Besteuerung des höheren Einkommens nach Steuerklasse III und des niedrigeren nach Steuerklasse V, ist bei Inanspruchnahme eines Ehegatten auf Unterhalt die Aufteilung einer Steuererstattung und die gleichmäßige Verteilung der aus der Ehe herrührenden Steuerbegünstigung nach den Grundsätzen des § 270 AO vorzunehmen.[75] In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen. Würde sich z.B. bei getrennter Veranlagung eine Steuerlast für den Ehemann in Höhe von 12.000 EUR und für die Ehefrau in Höhe von 4.000 EUR und somit eine gesamte Steuerbelastung von 16.000 EUR ergeben, so hätte die Aufteilung der bei Zusammenveranlagung entstandenen Steuerschuld in Höhe von 14.000 EUR nach einer Quote von 75 % für den Ehemann, das sind 10.500 EUR, und in Höhe von 25 % für die Ehefrau, das sind 3.500 EUR zu erfolgen.

[75] BGH NJW 2017, 1169 m. Anm. Reinken = NZFam 2017, 303 m. Anm. Norpoth = FamRZ 2017, 519 m. Anm. Hauß; BGH NJW 2015, 2577 = NZFam 2015, 859 m. Anm. Weinreich = FamRZ 2015, 1594.

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