Im Rahmen des Elternunterhalts sind vorrangige Unterhaltspflichten als sonstige Verpflichtungen i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu beachten und vom Einkommen vorab abzusetzen. Leistet das getrenntlebende unterhaltspflichtige Kind dem in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kind Naturalunterhalt/Betreuungsunterhalt, ist dieser im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht zu monetarisieren, denn dieser ist nicht auf eine Geldleistung gerichtet. Vom Einkommen des betreuenden Elternteils ist aber ein anderweitig nicht gedeckter vorrangiger Barunterhalt abzusetzen. Dabei ist der Unterhaltsbedarf des betreuten Kindes bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit der Eltern nach den zusammengerechneten Elterneinkünften zu bemessen und dieser Bedarf um das hälftige Kindergeld zu reduzieren. Der danach verbleibende Bedarf wird grundsätzlich überwiegend durch die Zahlung des barunterhaltspflichtigen Elternteils gedeckt. Ist dies nicht der Fall, muss der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt den verbleibenden Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt schließen. Dieser Betrag ist vom Einkommen des betreuenden Elternteils abzusetzen. Die dem betreuenden Elternteil zufließende andere Hälfte des Kindergeldes erhöht dessen Einkommen nicht, denn diese Hälfte unterstützt ihn bei seinen Betreuungsleistungen. Sie ermöglicht ihm Ausgaben im Zusammenhang mit der Betreuungsleistung, die nicht zum unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes zählen, etwa ein eigenes Eintrittsgeld bei der Begleitung des Kindes zu einer Veranstaltung. Die neben einer Erwerbstätigkeit geleistete Betreuung eines minderjährigen Kindes rechtfertigt einen Abzug eines Betreuungsbonus nicht. Vielmehr kann sich die Betreuungsleistung neben der Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls als überobligatorisch darstellen und es rechtfertigen, das erzielte Einkommen insoweit ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen; darüber ist nach Treu und Glauben unter Beachtung der Einzelfallumstände zu entscheiden.[74]

[74] BGH NJW 2017, 1881 = NZFam 2017, 312 m. Anm. Graba = FamRZ 2017, 711 m. Anm. Maaß; BGH NJW 2017, 1169 m. Anm. Reinken = NZFam 2017, 303 m. Anm. Norpoth = FamRZ 2017, 519 m. Anm. Hauß.

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