Die Rechtsprechung zum Elternunterhalt hat sich immer wieder mit dem Problem der Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB zu beschäftigen. Dabei werden Verfehlungen der Eltern in ihrem Erziehungsverhalten aus der Zeit der Minderjährigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes angeführt. So auch wieder in der Entscheidung des OLG Oldenburg.[76] In diesem Fall wurden die Verletzung der Unterhaltspflichten und der Abbruch des Kontaktes als eine grobe Vernachlässigung und Verletzung der Aufsichtspflicht sowie die Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht aus § 1618a BGB gerügt. Die Rügen hatten Erfolg. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Diese führt aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.v. § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.[77] Eine derartige Konstellation war gegeben, da neben den Kontaktabbruch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht trat und das unterhaltspflichtige Kind daher in der ohne Zahlung von Kindesunterhalt ohne Zweifel wirtschaftlich schwierigen Situation auch den von emotionaler Kälte gekennzeichneten Kontaktabbruch mittels Einschreiben durch ihren Vater erleben musste.

[76] BeckRS 2017, 101365 = FamRZ 2017, 1136 (nur LS).
[77] BGH FamRZ 2014, 541.

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