Der Unterhaltsbedarf des Elternteils gemäß § 1610 Abs. 1 BGB besteht bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim nach den dort anfallenden Kosten, soweit diese unterhaltsrechtlich notwendig sind, zuzüglich des Barbetrags zur persönlichen Verwendung gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit Hörbehinderung erstreckt sich auf den durch die Unterbringung in einer Gehörlosenwohngruppe bedingten Mehrbedarf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Heim, in dem der pflegebedürftige gehörlose Mensch lebt, dessen Bedürfnis nach barrierefreier Pflege und Betreuung in einer Gehörlosenwohngruppe sicherstellen kann. Dem Pflegebedürftigen ist nicht zuzumuten, diese in besonderem Maße behinderungsgerechte Wohnform nicht in Anspruch zu nehmen und in einer allgemeinen Wohngruppe zu verbleiben. Die Mehrkosten (im Streitfall 16 EUR täglich) beruhen auf der Bereitstellung einer insgesamt den Bedürfnissen pflegebedürftiger gehörloser alter Menschen entsprechenden Wohngruppe einschließlich Pflege und Betreuung durch gesondert geschulte Pfleger. Es geht nicht um die Inanspruchnahme einzelner zu vergütender Kommunikationshilfen, die nach § 17 Abs. 2 S. 2 SGB I zu beurteilen wäre. Mehraufwendungen des Sozialhilfeträgers aufgrund vollstationärer Pflege des Hilfeempfängers in einer Gehörlosenwohngruppe begründen keine unbillige, eine Beschränkung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen rechtfertigende Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII.[67]

[67] OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 103 = BeckRS 2017, 115296 n. rkr. Rechtsbeschwerde zu XII ZB 384/17.

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