[10] Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

[11] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

[12] Zwischen den Parteien habe in Bezug auf den Betrieb des Tierzuchthofs eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft bestanden. Da die Beklagte dem Verweis des Klägers auf die im Vorprozess getroffenen Feststellungen zu seiner finanziellen und – durch entsprechenden Arbeitseinsatz erbrachten – persönlichen Beteiligung an dem Betrieb nicht entgegengetreten sei, könne das betreffende Vorbringen als unstreitig angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs übereinstimmend von der Existenz einer Innengesellschaft ausgegangen seien.

[13] Für die Entstehung einer Innengesellschaft reiche es aus, dass die Gesellschafter konkludent die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vereinbart hätten und nach außen nicht als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnähmen. Das sei hier der Fall. Unstreitig hätten die Parteien den Grund und Boden, auf dem die Tierzucht betrieben worden sei, gemeinsam erworben und durch gemeinsame Darlehensaufnahme finanziert. Beide Parteien hätten darüber hinaus Beiträge zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks erbracht. Die Beklagte als nicht ausgebildete Landwirtin hätte die Tierzucht ohne den Kläger nicht führen können.

[14] Ihr Abfindungsanspruch nach Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens des Tierzuchthofs auf den Kläger sei entsprechend der Beteiligung beider Parteien an der Innengesellschaft zu bemessen. Nachdem insoweit eine Bestimmung nicht getroffen worden sei, komme die Zweifelsregel des § 722 BGB zur Anwendung. Deshalb sei der Anspruch der Beklagten nur in Höhe der Hälfte, nämlich von 53.871,28 EUR, anzusetzen. Andererseits seien auch die zugunsten des Klägers aufgeführten Positionen der Auseinandersetzungsbilanz nur in Höhe von 50 % in Ansatz zu bringen. Auf den Abfindungsanspruch der Beklagten habe der Kläger unstreitig bereits eine Zahlung in Höhe von 15.000 EUR geleistet.

[15] Bei der Ermittlung des Nutzungsentschädigungsanspruchs der Beklagten wegen der alleinigen Nutzung des Gebäudes Nr. 8 sowie bestimmter Stallgebäude durch den Kläger seien die von diesem allein geleisteten Zahlungen auf die Verbindlichkeiten aus den gemeinsam für den Erwerb des Grundbesitzes aufgenommenen Darlehen zu berücksichtigen. Gemäß §§ 743, 748 BGB, deren Anwendung die Parteien sowohl in ihrer Vereinbarung als auch in dem Vergleich zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs von Nutzen und Lasten vereinbart hätten, müsse sich im Innenverhältnis jeder Teilhaber entsprechend seinem Bruchteil an den Lasten beteiligen. Der Teilhaber, der mehr geleistet habe, als seinem Bruchteil entspreche, habe intern einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Teilhaber. Unstreitig habe der Kläger sämtliche Darlehen in Höhe von 27.190,52 EUR, 32.219,02 EUR und 77.809,49 EUR allein bedient und schließlich abgelöst. Darüber hinaus habe er laufende Zahlungen auf die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen für den Landerwerb in Höhe von 22.541,93 EUR geleistet. Im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs von Nutzungen und Lasten sei ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Erstattungsanspruch des Klägers von 50 % von den Nutzungsentgelten abzusetzen. Demgegenüber könne die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen der Nutzungsregelung nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen.

[16] Die Aufwendungen zur Ablösung des Darlehens für das Gebäude Nr. 7 seien in voller Höhe als Forderung des Klägers in die Abrechnung einzustellen. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dieses Darlehen beruhe auf §§ 683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer 3 der Vereinbarung. Mit der Ablösung des Darlehens habe der Kläger ein fremdes Geschäft geführt. Sowohl nach dem Darlehensvertrag als auch nach Ziffer 3 der Vereinbarung habe die Beklagte die Zahlungen auf das Darlehen geschuldet, da ihr das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen sei. Nachdem sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der Kläger zur Vermeidung der Zwangsversteigerung das Darlehen abgelöst habe, habe er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Im Hinblick auf das hälftige Miteigentum der Parteien seien die Aufwendungen für dieses Darlehen nach § 748 BGB an sich zwar zu jeweils 50 % von ihnen zu tragen. § 748 BGB sei jedoch durch Ziffer 3 der Vereinbarung abbedungen worden. Die Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass die in Ziffer 5 der Vereinbarung vorgesehene Regelung der Nutzung des Eigentums des jeweils anderen derjenigen in Ziffer 3 entgegenstehe. Dies zeige sich bereits daran, dass sie in ihre Gesamtabrechnungen einerseits Nutzungsentgelte und andererseits die auf ihre jeweilige Nutzung entfallenden Bruchteilsforderungen wegen der Ablösung der Darlehen eingestellt hätten.

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