Steuervorteile durch Eintragung von Belastungen auf der Lohnsteuerkarte (Steuerfreibeträge) oder durch Rückzahlung zu viel gezahlter Steuern sind unterhaltspflichtiges Einkommen. Diese Vorteile und Rückzahlungen gehören den laufenden Einkünften (s.o.).

Hiervon zu unterscheiden sind steuerrechtliche Vorteile aus dem sog. Realsplitting. Das Realsplitting ist die Geltendmachung von Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten als Sonderausgaben. Den Unterhaltspflichtigen trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings, weil er gehalten ist, alle Einkommensmöglichkeiten in zumutbarer Weise auszuschöpfen, um seine Leistungsfähigkeit zu stärken.[68] Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn die Unterhaltspflicht hinsichtlich des Ehegattenunterhalts auf einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung beruht oder freiwillig erfüllt wird. Voraussetzung für die Geltendmachung des begrenzten Realsplittings ist eine tatsächliche Unterhaltszahlung für den betroffenen Zeitraum.[69] Der sich nach Abzug der sich auf Seiten des unterhaltsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten ergebenden finanziellen Nachteile verbleibende Steuervorteil ist als Einkommen anzurechnen.

In FF 9/2016 wird dieser Aufsatz mit folgenden Inhalten fortgesetzt:

2. Abzüge vom Einkommen

IV. Fiktives Einkommen des Unterhaltspflichtigen

1. Voraussetzungen

2. Höhe

3. Abzüge vom Einkommen

V. Entfallen der gesteigerten Unterhaltspflicht

VI. Vollständiges Entfallen der Unterhaltspflicht

VII. Darlegungs- und Beweislast für mangelnde Leistungsfähigkeit

Autor: Dr. Regina Bömelburg , Vors. Richterin am OLG, Köln

FF 7/2016, S. 272 - 281

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