1. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (BGH, Beschl. v. 29.4.2015 – XII ZB 214/14).
  2. a) Schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren durchentschieden werden. b) Es verstößt gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn ein Fachgericht die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulässt und gleichzeitig den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die eigene Instanz ablehnt. (BGH, Beschl. v. 4.5.2015 – 1 BvR 2096/13)
  3. Eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ist bis zur Entscheidung über ihren Antrag unverschuldet verhindert, ein Rechtsmittel fristgerecht einzulegen und zu begründen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird. (BGH, Beschl. v. 25.3.2015 – XII ZB 96/14)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge