Fehlende oder unzureichende Rechtsprechung des BGH in Familienstreitverfahren führt zu unterschiedlicher Rechtsprechung, zu einem "an den OLG-Bezirken ausgerichteten Landrecht" (so Uecker, AnwBl 2013, 810).

Damit besteht die erhebliche Gefahr, dass ein Gleichlauf der Verfahren geradezu verhindert wird und eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht stattfindet.

Zudem hat durch die Einführung des § 266 FamFG auch die Bedeutung der Familiensachen für die Betroffenen erheblich zugenommen. Dieser Bedeutung entspricht nicht, es ausschließlich den Oberlandesgerichten zu überlassen, ob sie eine abschließende Sachentscheidung des BGH zulassen.

Der "sehr verantwortungsvolle Umgang" (so Dr. Hahne, FF 2013, 470, 473) der Oberlandesgerichte mit der Zulassung der Revision (weiteren Beschwerde) ändert am Grundproblem nichts und wird im Übrigen in der Praxis von den Beteiligten so gerade nicht empfunden.

Die Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde führt dazu, dass der Wille des Gesetzgebers durch die Rechtsprechung des BGH einheitlich umgesetzt wird. Da diese Rechtsprechung von allen Oberlandesgerichten in gleicher Weise zu beachten ist, führt dies wiederum dazu, dass von einem einheitlichen Familienrecht gesprochen werden kann. Die erheblich divergierenden Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte machen deutlich, dass es einer solchen Vereinheitlichung der Rechtsprechung dringend bedarf, nur hierdurch wird es möglich sein, die z.T. unverständlichen Unterschiede in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte mittelfristig zu beseitigen.

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