Nach dem Bundestag hat am 10. Juli 2015 auch der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Rückwirkend zum 1. Januar 2015 werden somit der Grundfreibetrag auf 8.472 EUR und der Kinderfreibetrag auf 2.256 EUR angehoben. Das Kindergeld steigt auf 188 EUR für das erste und zweite Kind, auf 194 EUR für das dritte Kind und auf 219 EUR ab dem vierten Kind.

Der Deutsche Familiengerichtstag (www.dfgt.de) weist auf die damit einhergehende voraussichtlich ab August 2015 geltende Änderung der Düsseldorfer Tabelle hin: "Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird eine Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Bei einem Kinderfreibetrag von 2.256 EUR wird gemäß § 1612a BGB der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder 328 EUR (1. Altersstufe), 376 EUR (2. Altersstufe) und 440 EUR (3. Altersstufe) betragen. Bis zum Jahresende bleibt es allerdings aufgrund der einer Verwaltungsvereinfachung dienenden Übergangsvorschriften bei einer Anrechnung des Kindergeldes in der bisherigen Höhe (Erstkindergeld 92 EUR)."

Ab 1. Januar 2016 sieht das Gesetz eine weitere Erhöhung der Freibeträge vor. Den vollständigen Wortlaut des Gesetzes (BR-Drucks 281/15) finden Sie auf www.bundesrat.de (Dokumente).

Siehe auch die zugrundeliegende ausführliche Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums Nr. 26 v. 10.7.2015 sowie den weiterführenden aktuellen Aufsatz: Menne, Unterhaltsrecht: Anhebung des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB, in diesem Heft S. 269 ff.

Die Redaktion

FF 7/2015, S. 268 - 269

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