[1] Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienwohnheims.

[2] Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.

[3] Die Parteien waren zu je ½ Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 gemeinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.2.2008 veräußerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 EUR. Besitz, Lasten und Nutzen gingen am 31.5.2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Beklagte in dem Haus.

[4] Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbstständige Apothekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,13 EUR) aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikontenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein.

[5] Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu diesem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14 EUR. Von dem verbliebenen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 EUR ausgezahlt.

[6] Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

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