1. In Sorgerechtsverfahren muss die gerichtliche Sachverhaltsermittlung so erfolgen, dass sich die materiell-rechtlich geforderte hohe Prognosesicherheit tatsächlich erzielen lässt. (Rn 19)

2. Besondere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten, wenn eine Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung angeordnet werden soll. Auch hier sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen. Sie sind umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt und in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt. (Rn 20) (Rn 23)

3. Ohne weitergehende Sachverhaltsaufklärung können die Gerichte eine Trennung des Kindes von seinen Eltern allerdings dann veranlassen, wenn die Gefahr wegen der Art der zu erwartenden Schädigung des Kindes und der zeitlichen Nähe des zu erwartenden Schadenseintritts ein sofortiges Einschreiten gebietet. Dies kommt etwa bei Hinweisen auf körperliche Misshandlungen, Missbrauch oder gravierende, gesundheitsgefährdende Formen der Vernachlässigung in Betracht. (Rn 24)

4. Kann durch Verwandtenunterbringung die Gefährdung des Kindeswohls gleichermaßen abgewendet werden, so wäre eine Heimunterbringung unverhältnismäßig. (Rn 29, 30)

5. Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 EUR.

(Leitsätze der Redaktion)

BVerfG, Beschl. v. 7.4.2014 – 1 BvR 3121/13 (OLG Düsseldorf, AG Langenfeld)

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