[1] I. 1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts für ihre im Jahr 2010 geborene Tochter. Die Beschwerdeführer hatten mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, bis diese am 27.5.2013 gegen den Willen der Eltern in einem Kinderheim untergebracht wurde. Die Beschwerdeführerin, die bereits erwachsene Söhne hat, war aufgrund psychischer Probleme seit der Geburt der Tochter kontinuierlich in ambulanter, vorübergehend auch stationärer psychotherapeutischer Behandlung. Seit Mai 2011 erhielt die Familie Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe.

[2] a) Auf Antrag des Jugendamts vom 24.5.2013 entzog das Amtsgericht den Beschwerdeführern mit angegriffenem Beschl. v. 24.5.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung die Personensorge und bestellte eine Ergänzungspflegerin. Außerdem verpflichtete es die Beschwerdeführer zur Herausgabe des Kindes an die Ergänzungspflegerin. Aus der Antragsschrift des Jugendamts und der vom Jugendamt in Auftrag gegebenen psychiatrischen Stellungnahme des Gesundheitsamts ergebe sich, dass das Kind in der Obhut seiner Eltern gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung zu übernehmen. Im Haushalt der Beschwerdeführer bestünden starke Spannungen, die das Kind miterlebe. Nach der psychiatrischen Stellungnahme des Gesundheitsamts werde ein Verbleib in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziation geprägten Umfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen. Nach dem Bericht des Jugendamts zeigten sich bei dem Kind bereits Auffälligkeiten.

[3] Das Mädchen wurde am selben Tag in einer sogenannten Kriseninterventionsgruppe eines Kinderheims untergebracht, wo sie seitdem lebt.

[4] b) Die Beschwerdeführer beantragten beim Amtsgericht, die Sorgerechtsentziehung aufzuheben, hilfsweise das Kind in den Haushalt der Großmutter oder einer Tante väterlicherseits zu überführen.

[5] aa) Das Amtsgericht hörte die Beschwerdeführer, das Jugendamt, die Ergänzungspflegerin, den Verfahrensbeistand, die ehemalige Familienhelferin und den Arzt an, der die psychiatrische Stellungnahme des Gesundheitsamts erstellt hatte. Die Großmutter und die Tante des Kindes väterlicherseits waren während der mündlichen Verhandlung im Gerichtsgebäude anwesend, wurden aber nicht gehört. Beide beantragten am selben Tag schriftlich, am Verfahren beteiligt und zum Ergänzungspfleger bestellt zu werden.

[6] bb) Mit angegriffenem Beschl. v. 4.7.2013 erhielt das Amtsgericht die einstweilige Anordnung aufrecht. Eine Änderung setze eine umfassende Abklärung der Fähigkeit und Bereitschaft der Beschwerdeführer oder anderer Bezugspersonen zur Wahrnehmung der Pflege und Erziehung des Kindes voraus, wozu ein psychiatrisches und familienpsychologisches Gutachten erforderlich sei. Im einstweiligen Verfahren habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage waren, ihr Verhalten gegeneinander und gegenüber dem Kind so zu steuern, dass eine Kindeswohlgefährdung vermieden werde. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erkrankung derzeit nicht in der Lage, das Kind so zu betreuen, dass das Kindeswohl ausreichend gesichert sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das Kind gegenüber dem Verhalten der Beschwerdeführerin abzuschirmen und seinerseits eine kindeswohlgerechte kontinuierliche Entwicklung sicherzustellen; allein wegen seiner berufsbedingten Abwesenheit wäre das Kind häufig mit der Beschwerdeführerin allein. Die Entwicklung des Kindes sei bereits beeinträchtigt. Es verweigere häufiger das Essen, zeige aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern und Erzieherinnen, wenn diese ihr Grenzen setzten, außerdem halte es die Hände über den Kopf und zucke bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas lauteren Ton zusammen. Es sei auch nicht hilfreich, das Kind bei einer Verwandten, etwa der Großmutter, unterzubringen. Denn das Kind habe sich gerade in seiner neuen Umgebung eingelebt. Bei einer Änderung müsse es erneut die Bezugspersonen wechseln. Außerdem sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Unterbringung bei Verwandten weiterhin starken Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben würde.

[7] c) Die Beschwerdeführer legten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein und begehrten abermals, das Kind im Haushalt der Großmutter oder Tante unterzubringen.

[8] aa) Das Oberlandesgericht hörte die Beschwerdeführer, die Großmutter, die Tante, einen Vertreter des Jugendamts sowie die Ergänzungspflegerin an.

[9] bb) Mit angegriffenem Beschl. v. 4.10.2013 beschränkte das OLG die einstweilige Entziehung des Sorgerechts auf die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach §§ 27 f. SGB VIII und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.

[10] Nach den Feststellungen des Jugendamts ...

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