BGB § 242

Leitsatz

1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurt. v. 13.1.1988 – IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschl. v. 16.6.1999 – XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422).

2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurt. v. 9.10.2013 – XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195).

BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17

Anmerkung

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2018, 589 = NJW 2018, 1013. Leitsatz 2 wurde bestätigt durch BGH v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17 (FF 2018, 206 m. Anm. Graba).

2 Anmerkung

Wird Unterhalt für länger zurückliegende Zeiträume verlangt, sollte aufseiten des Unterhaltspflichtigen immer geprüft werden, ob hiergegen nicht die Einrede der Verjährung oder der Einwand der Verwirkung erhoben werden kann. Dabei kann die Verwirkung deutlich früher greifen als die Verjährung. Zudem ist die Verwirkung als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen, muss also nicht besonders geltend gemacht werden. Es kommt also nicht darauf an, ob der Unterhaltsschuldner sich auf Verwirkung beruft.[1] Allerdings ist entsprechender Sachvortrag zur Begründung unverzichtbar. Andernfalls kann das Gericht die Voraussetzungen der Verwirkung nicht feststellen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Unterhaltsschuldner, der sich auf die Verwirkung berufen will.

Folgen der Verwirkung

Zu beachten ist aber sowohl für den Unterhalt als auch für andere periodisch fällig werdende Zahlungen, dass sich die Verwirkung nicht auf das Stammrecht als solches bezieht,[2] sondern stets nur auf die daraus fließenden Einzelansprüche.[3] Denn Zahlungsansprüche, zumal periodisch wiederkehrende, können nicht verwirkt sein, bevor sie überhaupt fällig geworden sind.[4] Insofern müssen die Zeitabschnitte des rückständigen Unterhaltes differenziert betrachtet werden.[5] Daher hat die Verwirkung des Unterhaltsrückstandes auch keinen Einfluss auf die Geltendmachung zukünftigen Unterhaltes.

Grundüberlegungen zur Verwirkung

Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei, dass Unterhaltszahlungen zur Deckung eines aktuellen Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten dienen sollen, nicht aber zu dessen Vermögensbildung. Daraus wird die Notwendigkeit abgeleitet, entsprechende Forderungen auf Zahlung von Unterhalt zeitnah geltend zu machen. Ist aber ein Unterhaltsberechtigter auf den Unterhalt lebensnotwendig angewiesen, folgt daraus umgekehrt, dass der Schuldner mit der Durchsetzung der Ansprüche auch zeitnah rechnen kann.[6]

Außerdem richtet der Unterhaltsverpflichtete seinerseits erfahrungsgemäß seine Lebensführung an den ihm zur Verfügung stehenden Einkünften aus. Wenn dann zu einem späteren Zeitpunkt in größerem zeitlichem Abstand von der Entstehung der Verpflichtung die Zahlung von rückständigem Unterhalt verlangt wird, können diese Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast angewachsen sein.[7] Weiter wird damit argumentiert, dass im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufzuklären sind.[8]

Verwirkung kann auch greifen, wenn die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden, obgleich dieser nicht lebensnotwendig auf die Realisierung der Forderung angewiesen ist. Er ist dennoch aufgrund der Rechtsnatur der Ansprüche gehalten, sich um deren zeitnahe Durchsetzung zu bemühen.[9] Durch den Forderungsübergang – z.B. auf den Träger der Sozialhilfe – ändert sich nichts an Natur, Inhalt und Umfang des Unterhaltsanspruches.[10]

Schuldnerschutz durch Verzug

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die "erste Schwelle" des Schutzes für den Unterhaltspflichtigen vor so einer erdrückenden Schuldenlast bereits durch die Regelungen des Verzuges gewährleistet wird. Denn Unterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, wenn der Schuldner für diese Forderung ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden ist.[11] Dies kann einmal durch eine bezifferte Forderung geschehen (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB), zum anderen bietet das Unterhaltsrecht die zusätzliche Möglichkeit, den Schuldner durch ein korrektes Auskunftsverlangen in Verzug zu setzen (§ 1613 Abs. 1 S. 1 BGB). In beiden Fällen tritt die Verzugswirkung beim Unterhalt mit dem ersten Tag des Monats ein, an dem die Forderung nach Zahlung oder Auskunft beim Schuldner eingeht (§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB).

Wird die Verwirkung der einen bestimmten Zeitraum der Vergangenheit betreffenden Unterhaltsrückstände bejaht, so beseitigt dies nicht die Verzugsfolgen hinsichtlich der Ansprüche für jüngere Zeiträume, sondern nur den vor dem Zeitmoment liegenden Anspruch.[12]

Auch wenn hinsichtlich des Unterhaltrückstandes die Voraussetzungen des Verzuges gegeben sind, aber der zurückliegende Unterha...

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