Soweit es – nur – um die Veröffentlichung von Bildern des Kindes geht, stehen die o.a. Ansprüche ausschließlich diesem selbst zu. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann nur von dessen Inhaber geltend gemacht werden; bei dem Recht am eigenen Bild ist das der Abgebildete (zur gerichtlichen Geltendmachung siehe nachstehend V.).[20] Nur soweit – auch – der andere Elternteil abgebildet ist, stehen diesem eigene Ansprüche zu.[21]

Schadenersatzansprüche gegen die Betreiber derartiger Internetdienste sind nach Maßgabe von §§ 710 TMG nur in eingeschränktem Umfang und nur für ein Verhalten nach Kenntniserlangung oder dem Eintritt grob fahrlässiger Unkenntnis von dem fraglichen Eintrag denkbar.[22] Unterlassungsansprüche bleiben aber hiervon unberührt.[23]

Ansprüche in beiden Richtungen sind selbstverständlich möglich gegen diejenige Person, die den beanstandeten Eintrag vorgenommen oder sonst zu verantworten hat, wobei auch hier naturgemäß der Unterlassungsanspruch im Vordergrund stehen wird (siehe oben I.).

[20] OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 2138, 2139; Wandtke/Bullinger/Fricke, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn 12.
[21] OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 2138, 2139.
[22] Gounalakis/Klein, FF 2011, 487, 491 f.
[23] EuGH GRUR 2011, 1025, Rn 125 ff.; BGH NJW 2007, 2626, Rn 19; Müller-Broich, TMG § 10 Rn 1; Gounalakis/Klein, FF 2011, 487, 491 f.

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