Zunächst sollten Familienrichterinnen und Familienrichter die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Jugendhilfe kennen, um geeignete Güterabwägungen bei anstehenden Entscheidungen zu Fremdunterbringungen etc. zu treffen. Eine fachliche, auch interdisziplinäre Aus-, Fort- und Weiterbildung ist teilweise dringend notwendig, weil Halbwissen und unterschiedliche Konnotationen von Begrifflichkeiten zu Missverständnissen führen können. Nicht selten fällt auf, dass trotz gleich verwendeter Begrifflichkeiten völlig unterschiedliche Konzepte im Kopf der Beteiligten vorhanden sind:

Die Autoren haben dies in der Festschrift für Brudermüller[21] am Beispiel des Begriffs Bindung/Bindungen erläutert, welcher in mehrfacher Weise schillernd gebraucht wird, oft aber nicht im Versuch um gegenseitige Verständigung vor Gericht definiert wird. Juristisch ist häufig leider von Bindung (dann meist im Plural) die Rede, wenn es letztendlich um eine politisch korrekte Formulierung bei der Berücksichtigung von Ansprüchen Blutsverwandter geht. Die Verwendung von "Bindungen", "Beziehungen", "Vaterschaft" etc. geht hier dann munter durcheinander. Solche "Bindungen" scheinen dann z.T. noch nicht einmal tatsächlich gelebte Beziehungen zur Voraussetzung zu haben.

Bindung im entwicklungspsychologischen Sinne der Bindungstheorie beschreibt dagegen in der Regel normales Elternverhalten; z.B. ist eine "unsichere Bindung" nicht im klinischen Sinne pathologisch, sondern Teil des Normalen. Nur spezielle desorganisierte Bindungsformen können tatsächlich als die Entwicklung evtl. beeinträchtigende Pathologien in Bezug auf das Kindeswohl interpretiert werden. In den internationalen Klassifikationsschemata wie z.B. der derzeit in Deutschland gültigen ICD-10 GM, auf die auch das SGB VIII verweist, finden sich klinische Bindungsstörungen, insbesondere die Bindungsstörung mit Enthemmung, die häufig bei schwerst vernachlässigten kleinen Vorschulkindern diagnostiziert wird und oft schwierige Entwicklungsverläufe bis ins Erwachsenenalter prädiziert.[22]

Hier wird deutlich, dass auch wenn Richter und Sachverständiger im familiengerichtlichen Verfahren von ein und derselben Sache – hier von Bindung – sprechen, Dinge völlig unterschiedlicher Dignität und prognostischer Relevanz gemeint sein können. Nur mit einem gewissen Grundlagenwissen kann eine Familienrichterin bzw. ein Familienrichter dieses scheinbar babylonische, terminologische Wirrwarr auflösen und tatsächlich allgemeinverständlich begründete Entscheidungen treffen, die den Parteien auch deutlich machen, welche Merkmale mit Blick auf das Kindeswohl im spezifischen Fall bei einem Kind mit den jeweils spezifischen Voraussetzungen berücksichtigt wurden. Dies ist insbesondere deshalb nötig, weil durch die zunehmende Spezialisierung in der Rechtspsychologie die meisten heute tätigen Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen über keine klinische Erfahrung verfügen und deshalb nicht unbedingt vorliegende Erkrankungen oder Belastungen erkennen und richtig für die Entwicklung einschätzen und in das Verfahren verständlich einbringen können. Der Fairness halber muss gleichzeitig erwähnt werden, dass klinisch erfahrene Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten häufig keine Übung in der Gutachtenerstellung haben und ihre Gutachten deshalb (obwohl Gutachtenerstellung Grundlage der Facharztausbildung und Anerkennung ist) nicht selten formale Mängel aufweisen.

[21] Fegert/Kliemann, Das Verständnis von Bindung in Entwicklungspsychologie, Entwicklungspsychopathologie und Familienrecht – Zirkelschlüsse und Missverständnisse, in: Familie – Recht – Ethik: Festschrift für Gerd Brudermüller zum 65. Geburtstag, S. 173–188, München 2014.
[22] Schmid/Petermann/Fegert, 2013, "Developmental trauma disorder: pros and cons of including formal criteria in the psychiatric diagnostic systems", BMC psychiatry, vol. 13, S. 3.

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