BGH, Beschl. v. 7.3.2018 – XII ZB 408/14

1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschl. v. 12.4.1989 – IVb ZB 146/86, FamRZ 1989, 844, und v. 13.12.2000 – XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477).

2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 (m. Beitrag Borth, S. 764)).

3. Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1 %-Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht.

BGH, Beschl. v. 11.4.2018 – XII ZB 623/17

1. Das durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworbene Anrecht unterfällt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich.

2. Der Anrechtserwerb durch einen behinderten Menschen unter Anwendung der besonderen Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGBVI rechtfertigt für sich genommen keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.

BGH, Beschl. v. 11.4. 2018 – XII ZB 377/17

Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch solche Anrechte, die aufgrund Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte gemäß § 119 Abs. 1 SGBX erworben wurden.

OLG Bremen, Beschl. v. 10.4.2018 – 4 UF 2/18

1. Ein am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligter Ehegatte ist beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen; die Behauptung eines rechtswidrigen Vorgehens bei der Versorgungsausgleichsentscheidung reicht nicht aus.

2. Ein Ehegatte, der gegenüber dem anderen Ehegatten zum Ausgleich seiner während der Ehezeit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbenen Anrechte verpflichtet ist, wird nicht dadurch beschwert, dass das Familiengericht den Ausgleich anordnet, obwohl das Anrecht zum Teil auf einer Startgutschrift beruht, die aufgrund einer verfassungswidrigen Satzung der VBL berechnet worden ist.

3. Da die Neuberechnung der Startgutschrift aufgrund einer noch zu schaffenden verfassungsgemäßen Satzung nur zu einer Erhöhung des Anrechts bei der VBL führen kann, an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte später wegen § 225 Abs. 1 FamFG nicht mehr teilhat, stellt die aufgrund der verfassungswidrigen VBL-Satzung vorgenommene Berechnung des Ausgleichswertes keine Beeinträchtigung des Ausgleichspflichtigen in eigenen Rechten dar.

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