[1] I. Die Beteiligten streiten im vereinfachten Verfahren um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.

[2] Aus der Ehe des Antragsgegners ist die am 23.11.2003 geborene Tochter hervorgegangen. Nachdem sich die Eltern im Februar 2013 getrennt hatten, verblieb die Tochter im Haushalt ihrer Mutter. Der Antragsteller zahlte ab dem 1.4.2013 für sie Unterhaltvorschuss.

[3] Nach einer Rechtswahrungsanzeige vom 2.4.2013 hat der Antragsteller die Festsetzung des ab April 2013 rückständigen sowie des laufenden Unterhalts im vereinfachten Verfahren beantragt. Mit Beschl. v. 18.12.2014 hat das Amtsgericht den vom Antragsgegner zu zahlenden Unterhalt für die Zeit ab dem 1.9.2014 auf 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen Kindergeldes und den vom Antragsgegner zu zahlenden rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.4.2013 bis zum 31.8.2014 auf 3.060 EUR festgesetzt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner – unbestritten – vorgetragen, dass er seit dem 1.1.2015 wieder gemeinsam mit seiner Tochter und seiner Ehefrau in einem Haushalt lebe. Hierauf hat das Oberlandesgericht in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Antragsgegner dahin verpflichtet, Kindesunterhalt nur für die Zeit vom 1.4.2013 bis einschließlich 31.12.2014 in Höhe von 3.780 EUR zu zahlen. Den darüber hinausgehenden Antrag hat es zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gleichwohl dem Antragsgegner auferlegt. Hiergegen wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Sie führt nur wegen der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu einer Korrektur der angefochtenen Entscheidung.

[5] 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

[6] Die Beschwerde des Antragsgegners habe in der Sache Erfolg, soweit er sich gegen die Festsetzung von Unterhalt für die Zeit ab dem 1.1.2015 wende. Seit diesem Zeitpunkt lebe das Kind nach dem unstreitigen Vortrag des Antragsgegners wieder mit ihm in einem Haushalt. Damit sei eine Zulässigkeitsvoraussetzung des vereinfachten Verfahrens entfallen.

[7] Allerdings sei streitig, ob das vereinfachte Verfahren im Fall des Obhutswechsels insgesamt oder erst mit Wirkung ab dem Einzug des Kindes in den Haushalt des Antragsgegners unzulässig werde, wenn die Antragsberechtigung durch den Obhutswechsel des Kindes nicht betroffen sei. Die zuletzt genannte Auffassung sei zutreffend. In diesen Fällen sei nicht ersichtlich, warum das Verfahren insgesamt unzulässig werden sollte. Eine gegenteilige Annahme erscheine wenig interessengerecht. Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch bestehe nach der von der verfahrensrechtlichen Norm des § 249 FamFG aufgenommenen materiell-rechtlichen Anknüpfung der Barunterhaltsverpflichtung an die anderweitige Betreuung bis zum Zeitpunkt des Obhutswechsels zum bisher Barunterhaltspflichtigen.

[8] Bezogen auf den verbleibenden Zeitraum vom 1.4.2013 bis zum 31.12.2014 verbleibe es bei der in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Höhe, gegen die der Antragsgegner keine Einwendungen erhoben habe.

[9] Trotz des Teilerfolgs seiner Beschwerde seien dem Antragsgegner jedoch gemäß § 243 FamFG die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn sein Rechtsmittel habe allein aufgrund des nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erfolgten Umzugs des Antragsgegners zu Ehefrau und Tochter Erfolg.

[10] 2. Dies hält in der Hauptsache rechtlicher Überprüfung stand.

[11] Dass das Oberlandesgericht den Kindesunterhalt bis zum Zeitpunkt des Obhutswechsels im vereinfachten Verfahren gegen den Antragsgegner festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

[12] a) Gemäß § 249 Abs. 1 FamFG wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, auf Antrag im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistung nach §§ 1612b oder 1612c BGB das 1,2-Fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB nicht übersteigt. Der Antrag kann, wie sich aus § 250 Nr. 11 FamFG ergibt, auch von demjenigen gestellt werden, auf den der Unterhaltsanspruch übergegangen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.12.2005 – XII ZB 258/03, FamRZ 2006, 402, 404; Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 249 Rn 10 m.w.N.), hier also gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UVG von der Unterhaltsvorschusskasse.

[13] b) Streitig ist allerdings, welche Auswirkungen es hat, wenn das Kind während des laufenden vereinfachten Verfahrens in die Obhut des unterhaltspflichtigen Elternteils wechselt.

[14] aa) Nach einer Auffassung darf eine Sachentscheidung im vereinfachten Verfahren nur ergehen, wenn das minderjährige Kind im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung durch das Amtsgericht nicht mit dem in Anspruch genommenen Elternteil in einem Haushalt lebt. Das gelte auch für den rückständigen Unterhalt, da der Aufenthalt des Kindes als Zulässigkeitsvoraussetzung das Verfahren insgesamt erfasse. Das vereinfachte Verfahren solle nicht mit schwierigen Rechts- oder Tatsachenfrage...

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