[1] A. Die Beteiligten streiten über die Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens.

[2] Die Beteiligten schlossen 1991 die Ehe, lebten seit April 2009 getrennt und sind seit dem 19.7.2011 rechtskräftig geschieden. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer des gemeinsam bewohnten Familienheims. Nachdem der Antragsgegner aus dem Familienheim ausgezogen war, bewohnte die Antragstellerin das Anwesen mit den beiden bei Trennung 14- und 17-jährigen Kindern noch bis zum 31.12.2012. Der Antragsgegner bestritt die laufenden Hauskosten, zahlte aber keinen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.

[3] In dem von der Antragstellerin betriebenen Teilungsversteigerungsverfahren über das Hausgrundstück erhielt der Antragsgegner am 6.12.2013 mit einem Gebot von 120.001 EUR den Zuschlag. Nachdem sich die Eheleute über die Verteilung des verbleibenden Erlöses nicht einigen konnten, hinterlegte das Vollstreckungsgericht die nach Abzug der Kosten verbliebene Teilungsmasse in Höhe von 116.357,04 EUR bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts und stellte fest, dass die restliche Teilungsmasse der ehemaligen Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich zustehe.

[4] Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten Betrags in Höhe der Hälfte, mithin eines Betrags von 58.178,52 EUR, nebst Hinterlegungszinsen an die Antragstellerin zu erklären. Nachdem der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6.5.2015 keine Anträge gestellt hatte, hat das Amtsgericht ihn mit Versäumnisbeschluss antragsgemäß verpflichtet.

[5] Mit seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss hat der Antragsgegner sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil ihm gegen die Antragstellerin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 60.000 EUR zustehe, er für die Zeit von April 2009 bis Dezember 2013 von der Antragstellerin Ersatz für die Nutzung des ehemaligen Familienheims verlangen könne und die Antragstellerin zum Ersatz der von ihm an verschiedene Versorgungsträger erbrachten Leistungen sowie weiterer, im Rahmen der Ehescheidung angefallener Positionen verpflichtet sei. Hilfsweise hat der Antragsgegner wegen dieser Ansprüche die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 69.348,95 EUR erklärt.

[6] Das Amtsgericht hat den Versäumnisbeschluss aufrechterhalten. Die Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde.

[7] B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[8] I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1160 veröffentlichten Entscheidung Folgendes ausgeführt:

[9] Der Anspruch der Antragstellerin auf Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils folge aus §§ 749 Abs. 1, 752 S. 1 BGB i.V.m. § 16 Abs. 2 NHintG (früher: § 13 Abs. 2 HinterlO).

[10] Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolge nach § 753 Abs. 1 S. 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihrer Anteile (§ 752 S. 1 BGB). Werde der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, bestehe die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Zur Teilung bedürfe es nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des Erlöses, sondern jeder Teilhaber könne von dem anderen die nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen.

[11] Dem Einwilligungsanspruch der Antragstellerin könne der Antragsgegner weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder anderer gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten.

[12] Ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners entfalle zwar nicht wegen der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen. Fraglich sei aber, ob der Antragsgegner sich im Hinblick auf die im Rahmen des § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Konnexität der Rechtsverhältnisse wirksam auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm behaupteten güterrechtlichen Ausgleichsforderung berufen könne. Das Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, dürfe grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden. Dies gelte jedenfalls, solange die Bruchteilsgemeinschaft noch nicht aufgehoben sei.

[13] Im hier zu entscheidenden Fall sei somit maßgeblich, ob die Bruchteilsgemeinschaft mit der Hinterlegung des gesamt...

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