Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Kenntnis der eigenen Abstammung muss sich dieses Recht des Kindes unabhängig von seiner rechtlichen Zuordnung zu einem Mann auf die Feststellung des biologischen Vaters richten.[36] Es bezieht sich aber nicht nur auf die Feststellung der genetischen Vaterschaft, sondern muss – jedenfalls im Grundsatz – auch die genetische Mutterschaft betreffen.[37] Diese kann im deutschen Recht bei der begrenzt zulässigen Embryospende von der rechtlichen Mutterschaft (§ 1591 BGB) abweichen. Angesichts der Bedeutung der Schwangerschaft für das später geborene Kind wird man dies sogar in Bezug auf die Leihmutter annehmen müssen, also dem Kind einen Anspruch auf Kenntnis der Leihmutter geben – obwohl diese in Deutschland verboten ist. Hierfür sprechen vor allem epigenetische Erkenntnisse und die generelle Bedeutung, die den Beziehungen zwischen dem Embryo und der schwangeren Frau zukommt. Auch hierzu kann auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen werden, die in der Entscheidung Gaskin/Vereinigtes Königreich aus dem Jahre 1989 sogar einen grundsätzlichen Anspruch auf Auskunft über die Pflegeeltern und Pflegeeinrichtungen bejahte.[38]

[36] Krit. zu der beschränkenden Regelung des § 1598a BGB: Frank/Helms, FamRZ 2007, 1277, 1279; krit. auch MüKo-BGB/Wellenhofer, 6. Aufl., 2012, § 1598a Rn 11.
[37] Sogar für ein entsprechendes Recht auf Austausch der "Mütter": Wendehorst, in: Arnold/Bernhard/Kopetzki, Das Recht der Fortpflanzungsmedizin 2015, Analyse und Kritik 2016, S. 123.
[38] EGMR v. 7.7.1989, Nr. 10454/83 – Gaskin/Vereinigtes Königreich, Rn 39, 49.

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