Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist des Weiteren unabhängig von der Art der Zeugung. Es gilt auch bei einer medizinisch assistierten Zeugung, insbesondere auch bei einer Samenspende. Für das deutsche Recht ist dies schon seit Langem nicht zweifelhaft. Der BGH und das OLG Hamm haben dies erneut in ihren Entscheidungen über einen gegen den Arzt gerichteten Auskunftsanspruch hervorgehoben.[22] Auch der EGMR scheint dies nach seiner Entscheidung im Fall Mennesson/Frankreich[23] grundsätzlich so zu sehen. In dieser Entscheidung ging es um die Zuordnung der Vaterposition des biologischen Vaters zu dem von einer US-amerikanischen Leihmutter geborenen Kind.[24]
Zwar lassen noch einige europäische Rechtsordnungen eine anonyme Samenspende zu.[25] Und die Eizellenspende ist in einigen europäischen Rechtsordnungen sogar zwingend anonym.[26] Demgegenüber geben beispielsweise das österreichische,[27] schweizerische,[28] niederländische,[29] englische, irische,[30] norwegische,[31] finnische, und schwedische Recht[32] dem Kind die Möglichkeit, identifizierende und – jedenfalls teilweise – auch nicht identifizierende Daten über den Keimzellenspender zu erfahren, ohne daran aber statusrechtliche Folgen zu knüpfen.[33]
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